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Die kombinierte Anwendung der französischen Quellensteuer und des Mobiliensteuervorabzugs auf französische Dividenden unterwarf in Belgien ansässige Personen bisher einer Steuerlast von über 40 %. Nach einem mehrjährigen Gerichtsverfahren erging am 15. Oktober 2020 ein Urteil des Kassationshofs, dem die belgischen Steuerbehörden nun Folge leisten. Die Besteuerung französischer Dividenden wird künftig auf 27,75 % (oder sogar 25,88 %) begrenzt.
Belgische Steuerzahler, die französische Dividenden erhielten, wurden bisher durch eine doppelte wirtschaftliche Besteuerung belastet: Sie unterlagen in vollem Umfang sowohl der französischen Quellensteuer als auch dem belgischen Mobiliensteuervorabzug.
Nun beschlossen die Steuerbehörden, dem Urteil des Kassationshofs vom 15. Oktober 2020 Folge zu leisten: Von nun an können belgische Steuerzahler, die französische Dividenden erhalten, einen Teil der französischen Quellensteuer mit der in Belgien fälligen Steuer verrechnen. Die Besteuerung französischer Dividenden, die ab dem Jahr 2019 ausgezahlt wurden, sinkt somit von 40 % auf 27,75 % (oder sogar auf 25,88 %).
Früher
In Belgien ansässige Personen, die französische Dividenden erhielten, wurden durch eine doppelte wirtschaftliche Besteuerung belastet: einer französischen Quellensteuer von 15 % sowie einem Mobiliensteuervorabzug von 30 % auf den sogenannten „Grenz-Nettobetrag“ („montant net frontière“), also die Bruttodividende nach Abzug der französischen Quellensteuer.
Bruttodividende | 100 EUR |
Grenz-Nettobetrag nach Abzug der Quellensteuer durch Frankreich | 85 EUR (15 % der erhaltenen Dividende) |
Nach Abzug der belgischen Mobiliensteuer | 59,50 EUR (30 % des Grenz-Nettobetrags) |
-> entspricht einer Gesamtsteuerlast von | 40,5 % |
Heute
Artikel 19 des zwischen Belgien und Frankreich getroffenen Steuerabkommens sieht vor, dass die belgische Steuer auf die französischen Dividenden um den abzugsfähigen Pauschalanteil der Auslandssteuer verringert werden muss, und zwar gemäß den im belgischen Recht geltenden Bedingungen, ohne dass dieser Anteil 15 % des nach Abzug der französischen Quellsteuer erhaltenen Betrags unterschreiten darf.
Bruttodividende | 100 EUR |
Nach Steuern | 72,25 EUR |
-> entspricht einer Gesamtsteuerlast von | 27,75 % |
Wie erhält man nun die Rückerstattung aus im Jahr 2020 bezogenen Dividenden?
Die belgischen Banken können den französischen Pauschalanteil der Auslandssteuer nicht selbst mit dem belgischen Vorsteuerabzug verrechnen. Es obliegt daher dem einzelnen Steuerzahler, die Überzahlung geltend zu machen. Zu diesem Zweck ist bereits ein Feld in Rubrik VII, Punkt F der Steuererklärung vorgesehen.
Und wie lässt sich die Rückerstattung für die Vorjahre einfordern?
Es ist möglich, für 2019 bezogene französische Dividenden einen Antrag bei der Steuerbehörde einzureichen, vorausgesetzt, dass der Steuerbescheid („avertissement-extrait de rôle“, AER) für das Steuerjahr 2020 innerhalb von sechs Monaten verschickt wurde.
Für den Fall, dass die Frist von sechs Monaten verstrichen ist, sowie für weiter zurückliegende Dividenden, können belgische Steuerzahler, die zu hoch besteuert wurden (zu hoher Mobiliensteuervorabzug), eine Steuerermäßigung von Amts wegen beantragen, um eine Rückerstattung zu erhalten.
Dieser Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem ersten Januar des Jahres der Dividendenauszahlung eingereicht werden. Es ist also möglich, einen solchen Antrag auch noch für 2017 (über eine belgische Bank) oder 2016 (über eine ausländische Bank) erhaltene Dividenden einzureichen. Anträge, die sich auf noch weiter zurückliegende Jahre beziehen, gelten indes als verjährt.
Was steht noch zu erwarten?
Das Abkommen zur Doppelbesteuerung zwischen Belgien und Frankreich wurde neu verhandelt. Laut dem neu ausgehandelten Abkommen wird der Abzug eines Pauschalanteils der Auslandssteuer auf Dividenden aus französischen Quellen künftig nicht mehr möglich sein. Einsprüche sind daher zeitlich begrenzt.
Stand Mitte Februar 2021.