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Welche Konten und Wertpapiere sind im Einzelnen von dieser Steuer betroffen? Ab welchem Schwellenwert kommt die Steuer zur Anwendung, und welche Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung sind soweit vorgesehen? Am 5. Januar 2021 wurde der Gesetzentwurf zur Einführung der jährlichen Steuer auf Wertpapierkonten veröffentlicht – unsere Experten erklären Ihnen die wichtigsten Punkte.

Nachdem die Steuer auf Wertpapierkonten zunächst vom Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 für nichtig erklärt worden war, wird sie nun in veränderter Form eingeführt.

Die Annahme der neuen Version der Steuer auf Wertpapierkonten erfolgt vor dem Hintergrund der Regierungsvereinbarung vom 30. September 2020, die eine „gerechte Beteiligung der Personen mit der größten Beitragsfähigkeit, die zugleich die Achtung vor dem Unternehmertum wahrt“ vorsieht. Sie war zunächst Gegenstand eines Gesetzentwurfs, der am 2. November 2020 vom Ministerrat gebilligt und dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Die Bekanntmachung erfolgte sodann am 2. Dezember 2020 und gab Anlass zu einigen Änderungen, sodass der endgültige Gesetzentwurf schließlich am 5. Januar 2021 veröffentlicht wurde.

Was bedeutet der Gesetzesentwurf?

Worin besteht die Abonnementsteuer?

Gemäß der Beschreibung des Gesetzgebers handelt es sich um eine jährliche Steuer auf Wertpapierkonten, die als Instrument zum Halten und Verwalten von Finanzinstrumenten genutzt werden. Sie fällt unabhängig von der Höhe des von dem bzw. den Inhabern darauf gehaltenen Vermögens an.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe dieser neuen Steuer beläuft sich auf 0,15 % pro Jahr.

Welche Wertpapierkonten sind betroffen?

Die Steuer gilt für alle Wertpapierkonten, die (im Namen von natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Belgien oder im Ausland) bei einem in Belgien ansässigen Finanzmittler eröffnet wurden oder die im Namen von Personen mit Sitz in Belgien bei einem im Ausland ansässigen Finanzvermittler eröffnet wurden.

Gemäß dieser Definition fallen in den Anwendungsbereich der Steuer auch Wertpapierkonten, die von in Belgien ansässigen Versicherungsgesellschaften aus dem Bereich Lebensversicherungen der Branche 23 gehalten werden.

Welche Finanzinstrumente fallen in den Anwendungsbereich der Steuer?

Die Steuer auf Wertpapierkonten gilt künftig ausnahmslos für alle auf einem Wertpapierkonto gehaltenen Finanzprodukte. Durch diese erweiterte Definition ist die Steuer nun auch auf Finanzprodukte anwendbar, die sich ihr ursprünglich entzogen, wie etwa strukturierte Produkte ohne Kapitalgarantie. Gleiches gilt für Rohstoffanlagen und liquide Mittel, sofern diese auf einem Wertpapierkonto gehalten werden.

Namensaktien sind jedoch weiterhin von dieser Steuer befreit.

Ab welchem Schwellenwert findet die Steuer Anwendung?

Die neue Steuer gilt nur für Wertpapierkonten, auf denen Finanzinstrumente mit einem Durchschnittswert von mindestens 1.000.000 EUR gehalten werden. Dieser Schwellenwert gilt dabei für jedes Wertpapierkonto separat.

Eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der Kontoinhaber erfolgt nicht.

Welche Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung sind vorgesehen?

Künftig sieht in Belgien jedes Steuergesetz Maßnahmen zur Ahndung von Transaktionen vor, die sich seinem Anwendungsbereich zu entziehen versuchen. Auch im Falle der neuen Steuer ist dies nicht anders.

Der Gesetzgeber plant also die Einstufung einer ganzen Reihe von Transaktionen, die sich der Anwendung der neuen Steuer zu entziehen beabsichtigen, als missbräuchlich. Die belgische Steuerbehörde muss diese somit nicht als bindend betrachten.

Zwar kann die Annahme des Missbrauchs bei bestimmten Transaktionen durch den betroffenen Steuerpflichtigen widerlegt werden, jedoch gilt dies nicht für folgende Fälle:

  • die Aufspaltung eines Wertpapierkontos in mehrere Wertpapierkonten, die bei demselben Finanzvermittler geführt werden
  • die Umwandlung von (auf einem Wertpapierkonto gehaltenen) steuerpflichtigen Finanzinstrumenten in auf einen Namen geführte Finanzinstrumente

Diese Transaktionen gelten damit als missbräuchliche Transaktionen und den betroffenen Steuerpflichtigen wird keine andere Möglichkeit eingeräumt, andere Gründe als rein steuerliche Erwägungen geltend zu machen.

Auch wenn die neue Steuer in ihren Grundzügen festgeschrieben zu sein scheint, besteht dennoch in verschiedenerlei Hinsicht Unsicherheit. Dementsprechend wird es in Bezug auf den Entwurf, so wie er vorgelegt wurde, voraussichtlich noch einige Präzisierungen oder Änderungen geben, insbesondere was die Bedingungen, unter denen die Steuer zur Anwendung kommt, sowie den genauen Anwendungsbereich einiger Bestimmungen (wie etwa die Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung) betrifft.

Stand 08.01.2020.


Wir begleiten Sie persönlich

Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner
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