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Die „Cayman-Steuer“ ist eine steuerliche Regelung, die die Steuerflucht von Personen mit Wohnsitz in Belgien, die sogenannte Rechtskonstruktionen im Ausland besitzen, bekämpfen soll. Im Rahmen des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2023 wurde diese Regelung in einigen Punkten angepasst. Wir fassen für Sie die wichtigsten Maßnahmen dieser Reform zusammen.

Inhalt betrifft Personen mit Wohnsitz in Belgien

Erweiterung des Begriffs sogenannter familiärer OGA – Einführung einer Mindestbeteiligung von 50 %

Um die Cayman-Steuer zu umgehen, genügte es laut bisherigem Text, den Fonds für einige Drittanleger zu öffnen, ohne dass es – vor allem hinsichtlich einer Mindestbeteiligung – irgendwelche Erfordernisse gab. Das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 führt eine Mindestbeteiligung für verbundene Personen von 50 % ein: Ab diesem Wert gilt ein Fonds oder ein spezifischer Teilfonds als Bestandteil einer Rechtskonstruktion, die der Cayman-Steuer unterliegt.

Liegt die Beteiligung verbundener Personen unter 50 %, kann ein Fonds oder ein spezifischer Teilfonds auch als Rechtskonstruktion angesehen werden, wenn der unabhängige Vermögensverwalter direkte Anweisungen von einer der Anlegerinnen und Anleger erhält oder wenn es keinen unabhängigen Vermögensverwalter gibt.

Einführung einer Exit Tax

Um zu verhindern, dass die verschärften Bestimmungen der Cayman-Steuer eine Abwanderung der betroffenen Steuerpflichtigen bewirken, hat der Gesetzgeber außerdem das Prinzip der sogenannten Exit Tax eingeführt: Damit sollen die ausgeschütteten Dividenden, die mit 30 % versteuert werden müssen, an die nicht ausgeschütteten Dividenden innerhalb einer Rechtskonstruktion angeglichen werden. Der Gesetzgeber führt eine solche Angleichung für zwei Fälle ein: beim Umzug des Gründers oder auch bei Einbringung oder Übertragung von wirtschaftlichen Rechten, Aktien bzw. Aktienanteilen oder Vermögenswerten einer Rechtskonstruktion außerhalb Belgiens.

Veränderung der Art der Besteuerung wegen Transparenz – Ausschüttung der steuerfreien Kapitalerträge zu Beginn

Als eine der wesentlichen Folgen der Cayman-Steuer wurde das Prinzip der Besteuerung der Erträge bei Eintritt eingeführt. Dies bedeutet, dass der Gründer aufgrund der Transparenz auf die von der Rechtskonstruktion erhobenen Erträge direkt – und somit unabhängig von jeglichem von ihm effektiv erzielten Ertrag – steuerpflichtig ist. Ein solches System der Eintritts-Besteuerung schließt jedoch alle Arten von Ausstiegs-Besteuerung grundsätzlich aus.

Der ursprüngliche Text sah ausdrücklich vor, dass Ausschüttungen aus einer Rechtskonstruktion steuerfrei seien, da diese aus Erträgen stammten, die den Steuervorschriften seitens des Gründers unterlägen.

Gemäß diesem Prinzip waren die von einer Rechtskonstruktion erzielten Kapitalerträge auf Wertpapiere aus Gründen der Transparenz seitens des Gründers steuerpflichtig und somit gemäß den geltenden Steuerregelungen für Privatpersonen steuerfrei. Diese Kapitalerträge konnten anschließend in Form einer steuerfreien Dividende an den Gründer ausgeschüttet werden. Dagegen wäre ein von einem gewöhnlichen Unternehmen erwirtschafteter identischer Kapitalertrag zunächst dem Körperschaftsteuersatz unterworfen und könnte nur mit einer Besteuerung von 30 % in Form einer Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschüttet werden.

Um diese unerwünschte Auswirkung zu korrigieren, wurde der Text vom Gesetzgeber so verändert, dass bei Ausschüttungen seitens einer Rechtskonstruktion lediglich die Erträge steuerbefreit werden können, die tatsächlich der Besteuerung seitens des Gründers unterliegen. Der neue Artikel 21 Ziffer 2 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs CIR stellt vorsorglich klar, dass die von der Anwendung des CIR steuerbefreiten Erträge nicht den Steuervorschriften seitens des Gründers unterworfen sind.

Einführung des Begriffs „Zwischenkonstruktion“

Wollte ein Steuersubjekt die Cayman-Steuer umgehen, konnte es bislang einfach zwischen Gründer und Rechtskonstruktion treten. Die vom Gesetzgeber beschlossene Reform erweitert den Anwendungsbereich der Cayman-Steuer auf diejenigen, die unmittelbar oder mittelbar, d. h. über eine Kette von Zwischenkonstruktionen, Rechtskonstruktionen besitzen. Mit dem neuen Text könnte der Gründer, der eine Rechtskonstruktion durch Vermittlung eines gewöhnlichen steuerpflichtigen Unternehmens besitzt, trotzdem aufgrund der Transparenz auf die Erträge besteuert werden, die er von der Rechtskonstruktion erhalten hat.

Welche Lehren lassen sich aus dieser neuen Fassung der Cayman-Steuer ziehen?

 

Der Besitz eines Finanzvermögens durch Vermittlung eines spezifischen Teilfonds für verbundene Anleger ist nicht mehr als Lösung für Personen mit Wohnsitz in Belgien zu empfehlen. Auch der Besitz von Wertpapieren über eine SPF (Société de Gestion de Patrimoine Familial) stellt keine Lösung mehr dar, weil die Ausschüttung von einbehaltenen Gewinnen – die aus Gründen der Transparenz faktisch nicht besteuert wurden – künftig mit 30 % besteuert werden.

Werden die oben genannten Punkte 3 und 4 kombiniert, könnte sich der Anwendungsbereich der Cayman-Steuer deutlich ausweiten: Allein der Besitz einer Einheit, die an eine Rechtskonstruktion in einer komplexen Beteiligungsstruktur eines privaten oder beruflichen Vermögens angeglichen ist, hat zur Folge, dass der Gründer dieser Zwischenkonstruktion aus Gründen der Transparenz auf die von dieser Einheit erzielten Erträge steuerpflichtig wird.

Dagegen scheinen die Folgen dieser neuen Bestimmungen für Steuerpflichtige, die über eine SCI Immobilien in Frankreich besitzen, weniger offensichtlich. Wenn diese Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für das fiktive Katastereinkommen, das auf den Vermögensgegenstand in Belgien anfällt, künftig Steuern zahlen müssen, erscheinen die Risiken geringer, dass die Exit Tax auf die latenten Kapitalerträge von Immobilien in Frankreich gelten könnte.

Sämtliche neuen Vorschriften könnten auch Auswirkungen hinsichtlich der jährlichen Steuer auf Wertpapierkonten haben.

Bitte kontaktieren sie Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner oder einen unserer Steuer- und Vermögens-Experten, um die Auswirkungen dieser neuen Maßnahmen auf Ihre Steuer- und Vermögensstrategie bewerten zu lassen.

Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner
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