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Die Nachlassspaltung ist ein Instrument, das in der Nachfolgeplanung eingesetzt wird: Beim Kauf einer Immobilie wird der Nießbrauch (z. B. durch die Eltern) von dem bloßen Eigentum (z. B. der Kinder) abgetrennt. Hierdurch kann im Erbfall gegebenenfalls Erbschaftssteuer vermieden werden.

Nachlassspaltung und Erbschaftssteuer

Versterben die Eltern, so erlischt ihr Nießbrauchsrecht, und die Kinder als Erben übernehmen das volle Eigentumsrecht an der bislang durch Nießbrauch belasteten Immobilie. Auch wenn sich das Verfahren zivilrechtlich bewährt hat, ist es wichtig, auch in steuerrechtlicher Hinsicht alles korrekt zu regeln. Das belgische Erbschaftsgesetzbuch (Artikel 9 des Gesetzes für die wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt bzw. Artikel 2.7.1.0.7 des Gesetzes für die flämische Region) enthält insofern eine so genannte gesetzliche Fiktion, als dass davon ausgegangen wird, der Nießbraucher sei zum Zeitpunkt seines Todes noch der volle Eigentümer der betreffenden Immobilie. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber nämlich eine versteckte Zuwendung, für die beim Tod des Nutznießers entsprechend Erbschaftssteuer auf das volle Eigentum an der betreffenden Immobilie anfallen würde.

Wie lassen sich diese steuerrechtlichen Fallstricke vermeiden?

Der Eigentümer der Immobilie kann vermeiden, dass diese gesetzliche Fiktion Anwendung findet. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass die Gelder, die seinerzeit zur Finanzierung des Kaufs des bloßen Eigentums dienten, von seinem eigenen Konto stammten.

In der Praxis läuft dies so ab, dass der Nutznießer dem Eigentümer vor dem Kauf eine Schenkung zukommen lässt, die dazu dient, seinen Anteil am Kaufpreis zu finanzieren. Diese vorangehende Schenkung – egal, ob eingetragen oder nicht – reicht aus, um die genannte gesetzliche Fiktion zu entkräften und im Falle des Todes des Nutznießers die Zahlung von Erbschaftssteuer auf das volle Eigentum zu vermeiden.

Wann genau vor dem Kauf der Immobilie muss die Schenkung erfolgen?

Die belgische Föderalverwaltung hat in einer Verwaltungsentscheidung vom 26. Juni 2020 die Modalitäten präzisiert, die bei einer vorherigen Schenkung einzuhalten sind. Die Neuerung in Bezug auf Nachlassspaltungen betrifft alle Immobilienkäufe, die nach dem 1. August 2020 getätigt werden. Die Verwaltung fordert, dass der Nießbrauchsbesteller künftig vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die zur Finanzierung des bloßen Eigentums erforderlichen Gelder verfügen muss, insofern als zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung oder Bürgschaft gezahlt wird (selbst wenn diese in vollem Umfang auf den Anteil des Nutznießers am Kaufpreis angerechnet wird). Auch wenn diese neue Entscheidung der Bundesverwaltung nur für die wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt bindend ist, sollte sie vorsorglicherweise auch in der flämischen Region berücksichtigt werden.

Zusammengefasst: Haben zwei Parteien die Nachlassspaltung bei einer Immobilie (Aufspaltung von Nießbrauch und bloßem Eigentum) vereinbart, kann der Nießbrauchsbesteller beim Tod des Nutznießers Erbschaftssteuer vermeiden, wenn er nachweisen kann, dass er vor der Zahlung einer An- oder Garantiezahlung über die zum Erwerb erforderlichen Gelder verfügt hat. Dies bedeutet, dass eine vorherige Schenkung (durch den Nießbraucher an den Eigentümer) – ob eingetragen oder nicht – unbedingt vor der Unterzeichnung des Vorverkaufsvertrags erfolgt sein muss.

Stand: 31.07.2020

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