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Im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen werden auf Basis des so genannten "Grenz-Nettobetrags" ("montant net frontière") besteuert. Die Steuerverwaltung will den Begriff des "Grenz-Nettobetrags" demnächst in einem Rundschreiben genauer definieren.
Bis dahin errechnet sich dieser Betrag weiter aus der Differenz zwischen dem "Bruttobetrag" und der "tatsächlich einbehaltenen Quellensteuer".
Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auslandskonten Welcher Betrag ist zu erklären?
In einem Rundschreiben 2020/C/96 revidierte die belgische Steuerverwaltung jüngst ihre zuvor in einer Dienstanweisung vertretene Haltung bezüglich der Berechnung des „Grenz-Nettowerts“ für in Belgien steuerpflichtige Personen, die ihre ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären müssen.
Worum geht es dabei?
Für in Belgien steuerpflichtige natürliche Personen werden die im Ausland erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem „Grenz-Nettobetrag“ besteuert. Dieser bezeichnet die Bruttoeinkünfte abzüglich der im Ausland einbehaltenen Quellensteuern. Gemäß Artikel 22 des belgischen Einkommensteuergesetzes (CIR 1992) und seinen Kommentaren entspricht dieser Betrag dem erhaltenen Betrag, der sich aus dem Bruttobetrag abzüglich der im Ausland angefallenen Quellensteuern errechnet.
Unveröffentlichte interne Dienstanweisung vom 26.9.2019
In einer internen Dienstanweisung vom 26.9.2019 (Anweisung Nr. 2019/I/45) legt die belgische Steuerverwaltung fest, dass der „Grenz-Nettobetrag“ (nur bei Erklärung durch den/die Steuerpflichtige/n) zwar dem Bruttobetrag abzüglich der ausländischen Quellensteuer entspricht, letztere jedoch von Amts wegen auf den in dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, s. unten) vorgesehenen Steuersatz begrenzt wird.
Diese Auslegung der Steuerverwaltung hat wichtige finanzielle Auswirkungen für den Steuerzahler. Die Steuerverwaltung berücksichtigt nämlich nicht, dass ein/e Steuerpflichtige/r die Deckelung der Quellensteuer gemäß dem jeweiligen DBA möglicherweise gar nicht will (weil z. B. die Kosten für einen „Tax reclaim“(1) oder „Tax relief“(2) in keinerlei Verhältnis zu den jeweiligen Einkünften stehen) oder aber ihn gar nicht in Anspruch nehmen kann (weil das Verfahren des „Tax relief“ nicht in allen Ländern möglich ist). Die tatsächlich im Ausland erhobene Steuer wird von der belgischen Steuerverwaltung daher nicht berücksichtigt.
Illustrieren wir die Auswirkungen dieser Dienstanweisung an einem konkreten Beispiel der Dividendenzahlung eines Schweizer Unternehmens X:
Berechnung der Steuerverwaltung (nach Anweisung vom 26.9.2019)
Unternehmen X, börsennotiert in der Schweiz | 100 | |
Schweizerische Quellensteuer | 35 | 35 % |
Obergrenze für schweizerische Quellensteuer (im DBA zwischen Belgien und der Schweiz vorgesehener Quellensteuersatz) | 15 | 15 % |
zu erklärender „Grenz-Nettobetrag“ | 85 | |
Belgische Steuer | 25,5 | 30 % |
Nettobetrag nach Steuern (zugunsten des Anlegers) (nach Zahlung aller Steuern durch den/die Steuerpflichtige/n) | 39,5 |
Berechnung auf Basis des belgischen Einkommensteuergesetzes
Unternehmen X, börsennotiert in der Schweiz | 100 | |
Schweizerische Quellensteuer | 35 | 35 % |
zu erklärender „Grenz-Nettobetrag“ | 65 | |
Belgische Steuer | 19,5 | 30 % |
Nettobetrag nach Steuern (zugunsten des Anlegers) (nach Zahlung aller Steuern durch den/die Steuerpflichtige/n) | 45,5 |
Diese Dienstanweisung war in mehrfacher Hinsicht problematisch:
- Die Anweisung widerspricht geltenden Gesetzen.
- Es wird unterschieden zwischen ausländischen Einkünften, die erklärungspflichtig sind, und ausländischen Einkünften, die mittels eines Bankinstituts in Belgien erzielt wurden (und für die eine pauschale Abgeltungssteuer gilt).
- Die Dienstanweisung wurde nicht veröffentlicht.
Neues Rundschreiben 2020/C/96
In ihrem Rundschreiben vom 9.7.2020 (Rundschreiben 2020/C/96) weist die belgische Steuerverwaltung darauf hin, dass der zu erklärende Betrag nun doch dem Bruttobetrag abzüglich der „einbehaltenen ausländischen Steuer“ (Quellensteuer) entspricht(3). Dies bedeutet, dass man zu der vor dem 26.9.2019 geltenden Auslegung zurückkehrt. Es wird erwartet, dass die Begriffe „erhaltener Betrag“ und „im Ausland angefallene Steuer“ in einem weiteren Rundschreiben genauer bestimmt werden.
Was sollten Steuerpflichtige tun, die eine Berichtigungsmitteilung erhalten haben?
Wenn Sie vor kurzem eine Steuerberichtigungsmitteilung in Bezug auf den „Grenz-Nettobetrag“ für die Jahre 2016, 2017 und 2018 im Rahmen des CRS-Austauschs (Common Reporting Standard) erhalten haben, die der seit 26.9.2019 geltenden Auffassung der belgischen Steuerverwaltung entspricht, könnte diese Information Ihnen bei einem Einspruch gegen eine Veranlagung zu zusätzlichen Steuern oder eventuellen Steueraufschlägen möglicherweise dienlich sein.
(1) „Tax reclaim“ ist ein Verfahren, das auf Antrag des Begünstigten der Einkünfte durchgeführt wird. Ziel ist die nachträgliche Rückforderung der Differenz zwischen der ausländischen Quellensteuer und dem im jeweiligen DBA vorgesehenen Quellensteuer-Höchstsatz. Zu beachten ist, dass zurückerstattete Quellensteuern „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ darstellen und – wenn sie auf einem ausländischen Konto angefallen sind – in der Steuererklärung für natürliche Personen IPP (Code 1444/2444) angegeben werden müssen.
(2) „Tax relief“ ist ein Verfahren, das ebenfalls auf Antrag des Begünstigten der Einkünfte durchgeführt wird. Ziel ist hier die direkte Anwendung des im jeweiligen DAB vorgesehenen ermäßigten ausländischen Quellensteuersatzes.
(3) Die endgültige Bestätigung einer Rückkehr zu der vor dem 26.9.2019 geltenden Auffassung steht bis zu einem neuen Rundschreiben noch aus.
Stand: Mitte Juli 2020