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Jährliche Steuer auf Wertpapierkonten: bevorstehende Änderungen
Wir möchten daran erinnern, dass die derzeitige Fassung der 2021 eingeführten jährlichen Steuer auf Wertpapierkonten (Taxe Annuelle sur les Comptes-Titres, nachfolgend „TACT/JTER“) eine Besteuerung von 0,15 % auf den Durchschnittswert der in Ihrem Wertpapierkonto gehaltenen Vermögenswerte festlegt, sofern dieser im betreffenden Referenzzeitraum 1.000.000 EUR übersteigt. Der ursprüngliche Text bei der Einführung dieser neuen Steuer sah zwei unwiderlegbare Vermutungen der Steuerhinterziehung vor, und zwar im Falle einer Aufteilung von Wertpapierkonten oder einer Umwandlung von dematerialisierten Vermögenswerten in Namenspapiere. Diese beiden unwiderlegbaren Vermutungen wurden Ende 2022 durch das Verfassungsgericht aufgehoben.
Wiedereinführung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung bei Übertragung von Wertpapierkonten bzw. Umwandlung von Finanzwerten in Namenspapiere
Die Arizona-Koalition möchte nun eine spezifische (widerlegbare) Vermutung der Steuerhinterziehung wieder einführen1:
- Bei einer Übertragung eines Wertpapierkontos, dessen Finanzwerte unmittelbar vor der Transaktion einen Gesamtwert von 1.000.000 EUR übersteigen, sofern der ursprüngliche Inhaber gleichzeitig (Mit-)Inhaber des Wertpapierkontos ist, auf das die Finanzwerte übertragen werden;
- Bei einer Umwandlung von Finanzwerten in Namenspapiere auf einem Wertpapierkonto, deren Wert unmittelbar vor dieser Umwandlung 1.000.000 EUR übersteigt.
Welche Transaktionen sind vom Geltungsbereich dieser neuen Maßnahme voraussichtlich ausgenommen?
Umwandlungen oder Übertragungen, die nicht aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich vom Geltungsbereich der neuen Maßnahme ausgenommen werden.
Folglich sollte eine Aufteilung eines Wertpapierkontos, die im Zuge einer Erbschaft oder einer Scheidung erfolgt oder mit einer Schenkung zusammenhängt, nicht unter die neue Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung fallen.
Darüber hinaus sollte eine Aufteilung eines Wertpapierkontos aus technischen, operativen oder organisatorischen Gründen auf Seiten der Bank (z. B. eine Änderung des Verwaltungsprofils) nicht unter diese Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung fallen.
Was sind die praktischen Folgen für die betroffenen Anleger?
Wenn keine nicht-steuerlichen Gründe vorliegen, sind die von der Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung betroffenen Anleger grundsätzlich dazu verpflichtet, die umgewandelten/übertragenen Wertpapiere bei der Berechnung der TACT/JTER zu berücksichtigen. Sie müssen folglich neben der von der Bank im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einbehaltenen Steuer eine zusätzliche Steuer entrichten.
Beispiel
Jean ist in Belgien ansässig und Inhaber eines Wertpapierkontos, dessen Finanzwerte zu verschiedenen relevanten Stichtagen einen Durchschnittswert von 1.500.000 EUR aufweisen. Er überträgt Finanzwerte in Höhe von 400.000 EUR auf ein anderes Wertpapierkonto. Die Bank berechnet und behält die TACT/JTER auf Grundlage des auf dem ursprünglichen Konto gehaltenen Restvermögens (1.100.000 EUR) ein. Wenn Jean die Übertragung nicht mit nicht-steuerlichen Gründen rechtfertigen kann, muss er die zusätzliche Steuer entrichten, die sich aus der Neuberechnung der TACT/JTER auf Grundlage des Durchschnittswerts der beiden Portfolios (1.500.000 EUR) ergibt. Die Bank ist weder bei der Berechnung noch bei der Zahlung der zusätzlichen Steuer involviert.
Folgt daraus, dass sich keine Veränderung für den Bankensektor ergibt?
Das stimmt so nicht ganz. Die Banken sind grundsätzlich dazu verpflichtet, im Monat nach dem Ende des Referenzzeitraums die belgische Steuerbehörde über Übertragungen von Wertpapieren oder Umwandlungen von Finanzwerten in Namenspapiere auf Wertpapierkonten zu informieren, wenn deren Wert vor der Übertragung bzw. Umwandlung 1.000.000 EUR überstieg. Für den aktuellen Referenzzeitraum muss diese Benachrichtigung über Transaktionen, die ab dem 1. Juli 2025 getätigt werden, bis spätestens zum 31. Oktober 2025 erfolgen.
Diese Meldepflicht gilt gemäß den uns aktuell vorliegenden Informationen für sämtliche Übertragungs- oder Umwandlungstransaktionen, unabhängig davon, ob sie aus nicht-steuerlichen oder anderen Gründen vorgenommen werden.
Wir weisen zudem darauf hin, dass die Banken in Kürze einer erweiterten Meldepflicht gegenüber der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank („ZKS“) unterliegen. Die Banken müssen künftig die ZKS über Wertpapierkonten und deren Salden informieren.
1Im Parlament wurde ein entsprechender Gesetzentwurf vorgebracht.