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Medien

Worauf Sie bei der Übertragung von Vermögenswerten achten sollten

Besitzen Sie ein Wertpapierportfolio oder eine wertvolle Sammlung, die Sie irgendwann an Ihre Kinder weitergeben möchten? Wie gehen Sie vor, wenn Sie die Kontrolle noch nicht ganz aus der Hand geben möchten? Christophe Delanghe, Estate Planner bei der Banque de Luxembourg, erläutert drei Optionen.

Dieser Artikel ist in der Online-Ausgabe der Tageszeitung De Standaard erschienen.

„Geschenkt ist geschenkt“ sagt der Volksmund. Aber auch juristisch gesehen, hat dieser Satz prinzipiell Gültigkeit. Doch lassen sich die Dinge vielleicht auch differenzierter betrachten? Ist es möglich, bei einer Schenkung von Vermögenswerten – einem Wertpapierportfolio, einer Sammlung von Kunstwerken oder Oldtimer-Fahrzeugen – eine gewisse Kontrolle über die geschenkten Objekte zu behalten?

Christophe Delanghe, Estate Planner bei der Banque de Luxembourg erläutert: „Im Prinzip ist die Vermögensweitergabe durch Schenkung ein unwiderruflicher Rechtsakt. Diese Regel hat jedoch eine Ausnahme: Schenkungen unter Ehegatten sind widerruflich, das heißt: Der schenkende Ehepartner kann seine Schenkung im Falle einer Scheidung oder im Todesfall widerrufen. Bei Schenkungen zugunsten von Dritten, wie zum Beispiel Kindern, ist ein Widerruf nicht möglich. In solchen Fällen kann die Schenkung jedoch mit bestimmten Pflichten und Auflagen verbunden werden. Zum Beispiel dann, wenn der oder die Schenkende sich eine gewisse Mitsprache sichern oder regelmäßige Einkünfte beziehen möchte.“

Wie können solche Kontrollmechanismen aussehen?

„Es gibt nicht die eine Lösung, die auf alle Fälle anwendbar ist. Die am häufigsten gewählten Formen der Schenkung sind die mit dem Übergang der vollen Eigentumsrechte mit bestimmten Pflichten und Auflagen, die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und die Gründung einer mit der Schenkung verbundenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer sogenannten ,Société simple‘.“

Welche Vorteile hat eine „Société simple“?

„Wenn eine Société simple nach belgischem Recht mit einer Schenkung verbunden wird, reduziert das gegebenenfalls anfallende Erbschaftssteuern. Die Société simple erlaubt es der oder dem Geschäftsführenden, eine gewisse Kontrolle über die verschenkten Vermögenswerte zu behalten. Er oder sie ist in der Regel auch die Person, die das Vermögen in die Gesellschaft eingebracht hat, besitzt jedoch keine absolute Kontrolle. Ein weiteres Ziel der Société simple ist es, das jeweilige Vermögen zu erhalten und dafür einen formalen Rahmen zu bilden. Zudem kann das Konzept der Société simple für die Begünstigten hilfreich sein, in den Besitz der Vermögenswerte gewissermaßen „hineinzuwachsen“. Verwaltungsentscheidungen müssen auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung begründet werden. Es wird zum Beispiel erläutert, warum die oder der Geschäftsführende bestimmte Wertpapiere ge- oder verkauft hat.“

Was muss der oder die Schenkende noch bedenken?

„Eine Société simple bringt eine Reihe von administrativen Pflichten mit sich: Es gibt Buchführungspflichten, die Pflicht zur Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), die Eintragung des wirtschaftlichen Berechtigten („Ultimate Beneficial Owner“), die jährlich bestätigt werden muss, etc. Man sollte also wissen, worauf man sich einlässt. Wer die administrativen Pflichten nicht leisten kann oder möchte, entscheidet sich vielleicht besser für eine einfachere Struktur.“

Zum Beispiel die Schenkung mit vollständigen Eigentumsrechten, die mit bestimmten Pflichten und Auflagen verbunden wird?

„Das kann eine Möglichkeit sein, wenn Schenkende ihr Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchten, eine einfache Lösung suchen und bestimmte Pflichten und Auflagen vorsehen möchten. Bei der Weitergabe eines Wertpapierportfolios könnten Sie zum Beispiel eine jährliche Zinszahlung fordern, um einen möglichen künftigen Finanzbedarf abzudecken. Sie könnten auch das Verbot einer Zweckentfremdung formulieren und fordern, dass die geschenkten Vermögenswerte ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht verkauft werden dürfen, solange Sie leben.“

Wann ist die Übertragung von Vermögenswerten mit Nießbrauchsvorbehalt eine gute Lösung?

„Diese Lösung wird häufig bei der Weitergabe von Finanzvermögen gewählt. Der oder die Schenkende behält dann zu Lebzeiten das Nießbrauchsrecht über die entsprechenden Vermögenswerte. Damit lässt sich der Anspruch auf eventuelle Einkünfte (Zinsen und Dividenden) sichern. Er oder sie kann das Wertpapierportfolio auch weiter selbst verwalten. Beim Tode des Nutznießers (oder des Ehegatten) erlischt dann der Nießbrauch, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass eine Schenkung von mobilen Vermögenswerten mit Nießbrauchsvorbehalt immer eine notarielle Beurkundung erfordert und dass gegebenenfalls Schenkungssteuer anfällt. In den drei Regionen Belgiens liegt der Schenkungssteuersatz auf Übertragungen von mobilen Vermögenswerten zu Lebzeiten zwischen 3 % und 7 % (Wallonien: zwischen 3,3 % und 5,5 %).

Unsere Spezialisten beantworten gerne Ihre Fragen rund um die Themen Steuern und Vermögen.

Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner