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Medien

Steuerregelungen für Waldvermögen: Verkauf und Übertragung eines Waldes (Teil 3 von 3)

Ist Wald ein Vermögenswert wie jeder andere? Erfolgt seine Übertragung so wie bei anderen Vermögensgegenständen? Um den Verkauf und die Übertragung von Waldeigentum entspannt planen zu können, sollte man sich unbedingt mit allen Aspekten der anwendbaren Besteuerung beschäftigen.

Der Inhalt des vorliegenden Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.

Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr über die steuerlichen Regelungen für in Belgien ansässige Waldeigentümer:

  • In Belgien mit Bernard Goffaux, Leiter Estate Planning und Besteuerung
  • In Frankreich mit Anne-Gaëlle Van Walleghem, Expertin für Estate Planning und Besteuerung.

     

Der Verkauf des Waldes:

Wie verhält es sich mit Wertzuwächsen?

B. G.: Im Falle der Veräußerung gegen Entgelt innerhalb von acht Jahren nach dem Erwerb des Vermögensgegenstands wird auf die realisierten Gewinne ein Steuersatz von 33 % oder 16,5 % angewendet, je nachdem, ob die Transaktion früher oder später als fünf Jahre ab dem Erwerbsdatum erfolgt. Ein Verkauf nach dieser Frist von acht Jahren ist hingegen von jeglicher Besteuerung der Gewinne befreit.

A-G. VW: In Frankreich gilt eine Frist von 22 bzw. 30 Jahren des Besitzes, bevor Gewinne aus Immobilienverkäufen bei der Einkommensteuer bzw. bei den Sozialabgaben unberücksichtigt bleiben. Im Falle einer Veräußerung vor dem Ablauf von 22 Jahren gewährt Frankreich auf den Betrag der fälligen Einkommensteuer in Höhe von 19 % einen zusätzlichen Freibetrag von 10 EUR pro Jahr des Besitzes und pro veräußertem Hektar. Diese zusätzliche Minderung gilt nicht für den gegebenenfalls im Rahmen von Sozialabgaben (17,2 %) oder der Solidaritätsabgabe (7,5 %) geschuldeten Betrag. Je nach Betrag des Nettogewinns können die zusätzliche Steuer auf Wertsteigerungen und die außergewöhnliche Abgabe auf hohe Einkommen fällig werden.

Die Übertragung des Waldes:

Wie steht es mit unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung oder Nachlass)?

B. G.: Die unentgeltliche Übertragung von Waldvermögen wird steuerlich begünstigt, da sie von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf den Wert des Baumbestands befreit ist. Das bedeutet, dass lediglich der Wert des Bodens besteuert wird. Es gilt also, in der Schenkungsurkunde oder der Nachlasserklärung genau zwischen dem Wert des Bodens und dem des Baumbestands zu unterscheiden. Vermögensgegenstände, die in Natura 2000-Gebieten liegen, sind hingegen vollständig von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.

A-G. VW: Frankreich sieht eine Vorzugsbehandlung vor, nach der Übertragungen von Wäldern und Forsten nur zu einem Viertel ihres Wertes besteuert werden, und zwar zu denselben Bedingungen wie bei der IFI. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Verpflichtung zu einer nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes.

B. G.: In Bezug auf Erbschaftsteuern wird im Rahmen des zwischen Frankreich und Belgien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befugnis zur Besteuerung dem Land eingeräumt, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand befindet. Ein in Frankreich befindlicher Vermögensgegenstand muss jedoch in der Nachlasserklärung der in Belgien ansässigen Person angegeben werden und gibt Anlass zu Erhebung von Erbschaftsteuern in Belgien. Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, da die in Frankreich gezahlten Steuern vom Betrag der in Belgien geschuldeten Steuern abgezogen werden können.

Unsere Experten beraten Sie bei allen Fragen zu Besteuerung und Vermögen.

Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning und Besteuerung
Anne-Gaëlle Van Walleghem
Expertin für Estate Planning und Besteuerung