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Claude Medernach, Rechtsberaterin der Family Office Services in der Banque de Luxembourg, schreibt in einem Beitrag für das digitale Dossier von Paperjam.lu über das Thema Vermögensnachfolge.

Wer seine Angehörigen in den Wechselfällen des Lebens absichern möchte, wird dies auch und besonders mit Blick auf die Weitergabe des eigenen Vermögens tun wollen. Es gilt hier einige Regeln zu beachten, um möglichen Konflikten zwischen den Erben vorzubeugen und eine harmonische und nachhaltige Vermögensweitergabe zu gewährleisten.


Gesetzliche Bestimmungen für die Vermögensweitergabe

Wie der Nachlass eines Erblassers unter seinen Erben aufgeteilt wird, bestimmt im Wesentlichen der Code Civil. Dabei macht das Gesetzbuch keinen Unterschied zwischen Privat- und Unternehmensvermögen.

Prinzipiell stehen die Erben in direkter Linie (meist die Nachkommen, d. h. Kinder) und der überlebende Ehepartner in der Erbfolge ganz oben. Bei kinderlosen Paaren ist der überlebende Ehepartner in der Regel der Alleinerbe. Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, erben im Prinzip die Eltern („aufsteigende Linie“), Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers („Seitenlinie“).

„Nur bei einer Erbschaft in direkter Linie und durch den überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein gemeinsamer Kinder fällt nach luxemburgischem Recht keine Erbschaftssteuer an.“

 

Von diesen Regeln kann der Erblasser abweichen, indem er ein Testament aufsetzt. In diesem Fall ist lediglich der Pflichtteilsvorbehalt zu berücksichtigen: Nachkommen (d. h. die nach luxemburgischem Recht pflichtteilsberechtigten Erben) müssen im Erbe ihrer Eltern einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil erhalten. Dieser hängt von der Anzahl der erbberechtigten Kinder ab. Der Pflichtteil wird dann zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Aus steuerlicher Sicht ist allein eine Erbschaft nach den Bestimmungen des Code Civil in direkter Linie und durch den überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein gemeinsamer Kinder von der Erbschaftssteuer befreit. Alle anderen Fälle unterliegen im Prinzip der Erbschaftssteuer.

 

Unternehmensvermögen und Privatvermögen im Erbfall

Für die Weitergabe von Unternehmensvermögen gelten aus juristischer Sicht dieselben Bestimmungen wie für Privatvermögen. Je nachdem, um welchen Erbgegenstand es sich handelt, kann es dabei unter den Erben zu Unstimmigkeiten und Spannungen kommen.

„Wer die Vermögensweitergabe frühzeitig regelt und Nachfolgeplanung betreibt, kann Spannungen unter den Erben vermeiden.“



So kann es beispielsweise leichter sein, ein Wertpapier- und Immobilienvermögen in verschiedene - mehr oder weniger gerecht aufgeteilte - Pakete zu schnüren, um diese an die Erben zu verteilen. Dadurch können die Erben über das geerbte Vermögen individuell und unabhängig voneinander verfügen, ohne sich miteinander absprechen zu müssen.

Ein Familienunternehmen stellt jedoch meist eine fest gefügte Einheit dar, die sich nicht einfach unter den Erben aufteilen lässt. Vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer sein gesamtes privates und betriebliches Vermögen in dieses Familienunternehmen gesteckt hat. In einem solchen Fall kann es schwierig werden, pflichtteilsberechtigte Erben, die an einer Übernahme des Unternehmens nicht interessiert sind, auszuzahlen.

Dann finden sich die Erben - ob sie es wollen oder nicht - im sprichwörtlichen gleichen Boot wieder, und das auch dann, wenn die Persönlichkeiten und Interessen der einzelnen Erben in Bezug auf das Familienunternehmen möglicherweise weit auseinander liegen.

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Tipps für die Nachfolgeplanung

Ist ein Familienunternehmen vorhanden, so ist es ratsam - natürlich nur, wenn die Umstände dies zulassen - dass sich der Unternehmer neben dem betrieblichen Vermögen auch ein privates Vermögen aufbaut. Kommt es dann zum Erbfall, ist es viel einfacher, die Interessen des Erblassers mit den Bedürfnissen und Wünschen der Erben zu vereinbaren.

„Wichtig ist die konkrete Einzelfallanalyse.“




Manchmal taucht die Frage nach der Bewertung des Familienunternehmens oder anderer Vermögenswerte aus dem Familienvermögen auf. Um Auseinandersetzungen im Erbfall zu vermeiden, kann der Unternehmer bereits zu Lebzeiten eine Aufteilung seines Vermögens vornehmen, z. B. in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder einer Schenkung auf den Todesfall. So werden die Werte der jeweiligen Erbgüter festgeschrieben; dies kann spätere Diskussionen ersparen.

Natürlich ist in jedem Fall eine persönliche Einzelfallanalyse erforderlich. Bei ihr müssen die zu vererbenden Vermögenswerte ebenso berücksichtigt werden wie die Bedürfnisse und Erwartungen aller Beteiligten.

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Lesen Sie hier das gesamte digitale Dossier von Paperjam.lu zum Thema Vermögensnachfolge.

 

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