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Es finden derzeit Kontaktaufnahmen durch Personen statt, die unter missbräuchlicher Verwendung des Namens, des Logos und der Adresse der Banque de Luxembourg vorgeben, für die Bank zu arbeiten, um betrügerische Spar- und Anlageprodukte anzubieten.

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Wer dem Ehepartner, den Kindern oder gar den Enkelkindern eine bestimmte Geldsumme oder Immobilien schenken möchte, kann gerade in Deutschland in viele Fettnäpfchen treten. Wichtig ist es daher, sich im Vorfeld ein Bild zu machen über die Schenkungsordnung und die daran geknüpften Freibeträge und Steuersätze.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schenken ist die Weitergabe von Vermögen wie Geld oder Immobilien zu Lebzeiten.
  • Auch für Schenkungen gibt es Freibeträge. Erst oberhalb dieser Grenzen zahlen Beschenkte Schenkungsteuer.
  • Die Steuerhöhe und die Freiträge hängen insbesondere von der Schenkungsordnung ab

Schenkung versus Erbschaft

Eine Schenkung ist vergleichbar mit einem Erbe zu Lebzeiten. Die Steuersätze und Freibeträge von Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind weitgehend identisch. Schenkungen und Erbschaften werden also steuerlich nahezu gleich behandelt. Die Freibeträge stehen für lebzeitige Schenkungen alle 10 Jahre zur Verfügung, so dass es Sinn machen kann, bei den Vorbereitungen zur Nachlassstruktur über eine Schenkung nachzudenken.

Worauf kommt es beim Schenken an?

Die Schenkung ist häufig steuerlich motiviert. Daneben kann eine unentgeltliche Übertragung aber auch darauf abzielen, Abkömmlingen den Aufbau einer selbständigen Existenz oder den allmählichen Einstieg in das elterliche Unternehmen zu ermöglichen. In einigen Fällen kann die Schenkung auch an Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel Wohnungs-, Nutzungs- oder Nießbrauchsrechten.

Schenkungssteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. Ob und wie viel dabei anfällt, richtet sich im Regelfall nach dem Wert des Vermögens, dem persönlichen Freibetrag sowie der Steuerklasse. Der Wert des Erwerbs nach Abzug des Freibetrages bestimmt gemeinsam mit der Steuerklasse den auf den zu versteuernden Erwerb anzuwendenden Steuersatz.

 

 

  •  

    Steuerklasse I

     

  • Sie gilt für den Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.

 

  •  

    Steuerklasse II

     

  • Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden, Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, den geschiedenen Ehepartnern und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

 

  •  

    Steuerklasse III

     

  • Sie gilt für alle übrigen Erwerber (z.B. auch den/die Partner/-in in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)

 

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Erst oberhalb dieser Beträge fällt Schenkungsteuer an, deren Höhe ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad zu den Gebenden abhängt. Grundsätzlich gilt: Je näher verwandt, desto niedriger der Steuersatz.

  • 500.000 EUR für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • 400.000 EUR für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt
  • 200.000 EUR für ein Enkelkind
  • 100.000 EUR für übrigen Personen der Steuerklasse I
  • 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II und III

Prozentsätze bei Schenkung nach Steuerklasse (Stand 02.05.2023)

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschliesslich
Prozentsatz in der Steuerklasse    
Euro I II III
75.000 15 30
300.000 15 30
600.000 11 20 30
6.000.000 15 19 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

 

Weitergehende Erläuterungen zum Erbrecht, Testament, Erbvertrag und der steuerlichen Bewertung des Nachlasses oder auch Grafiken zur Schenkungsordnung finden in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz.

 


Die Berater der Banque de Luxembourg begleiten Sie gerne bei der Vorbereitung Ihrer Schenkung oder der Nachlassplanung.

 

Sprechen Sie uns an

Bianca Haas
Senior Private Banker
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