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Die Zuwachsklausel: ein attraktives Planungsinstrument
Die Zuwachsklausel ist ein effizientes Vermögensplanungsinstrument für Partner (Ehegatten oder Zusammenwohnende), die es ermöglicht, bestimmte Vermögensgegenstände ohne Erbschaftsteuer zu übertragen.
Der Inhalt des vorliegenden Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.
Die Zuwachsklausel ist ein Planungsmechanismus, der Partnern (Ehegatten oder Zusammenwohnende) ermöglicht, sich gegenseitig ein bestimmtes Vermögen unter Nutzung interessanter Steuervorteile zu übertragen. Diese Regelung ermöglicht dem überlebenden Partner, bestimmte Vermögensgegenstände (ungeteiltes Vermögen oder eigenes Vermögen jedes Partners) zu erhalten, ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer2 zu zahlen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Konkret funktioniert der Mechanismus der Zuwachsklausel folgendermaßen: Eine Person (der „Zedent“) tritt unter der Bedingung, dass sie als erste verstirbt, an ihren Partner1 (der „Zessionar“) einen geteilten Vermögensgegenstand oder ihren Anteil an einem ungeteilten Vermögensgegenstand ab. Im Gegenzug tritt der Zessionar einen geteilten Vermögensgegenstand von gleichem Wert oder seinen Anteil an einem ungeteilten Vermögensgegenstand ab, wenn er selbst als erster versterben sollte.
Die Abtretung eines der Partner erfolgt als Gegenleistung für die Abtretung des anderen, was die Zuwachsklausel „aleatorisch und reziprok“ macht, d. h. dass sich jeder verpflichtet, etwas in Abhängigkeit eines ungewissen künftigen Ereignisses wie des Todes des anderen Partners zu übertragen.
Ziel ist es, dass der letzte Überlebende alleiniger Eigentümer des geteilten Vermögensgegenstands oder der ausgetauschten Vermögensgegenstände wird.
Der entgeltliche Charakter der Zuwachsklausel wird durch die Berücksichtigung der Lebenserwartung und des Wertes der von jeder Partei abgetretenen Vermögensgegenstände bestimmt. Das Prinzip besteht darin, dass jede Partei bei Abschluss des Vertrages eine gleichwertige Gewinn- oder Verlusterwartung hat. Die vorteilhafte steuerliche Behandlung wurde für in Flandern ansässige Personen in verschiedenen Vorabentscheidungen und für in Wallonien und Brüssel ansässige Personen in einer Vorabentscheidung von 2007 und einer Antwort des Finanzministers an die Kammer bestätigt.
Welche Grundregeln sind einzuhalten?
Die richtige Formulierung der Klausel ist von entscheidender Bedeutung, um darzulegen, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag mit einer gleichwertigen Einlage und einer gleich hohen Überlebenswahrscheinlichkeit für jeden Partner handelt. So kann es hilfreich sein, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Klausel eine ärztliche Bescheinigung vorzusehen, die den Gesundheitszustand jeder Partei bestätigt, sowie einen Beleg für den von jeder Partei eingelegten oder abgetretenen Betrag.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Klausel bei der Bestimmung des Pflichtteils der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der ersten Partei nicht berücksichtigt wird, da keine „unentgeltliche“ Übertragung vorliegt. Folglich haben die Kinder (der Partner, die eine Zuwachsklausel für einen bestimmten Vermögensgegenstand eingerichtet haben) keine Möglichkeit, diese Klausel anzufechten.
Die Zuwachsklausel ermöglicht den Partnern eine solide und dauerhafte Planung. Im Gegensatz zu einem Testament oder einer Schenkung unter Ehegatten kann eine Zuwachsklausel nicht einseitig widerrufen werden.
Einige praktische Tipps für eine Zuwachsklausel, die auf ein Wertpapierkonto angewendet wird
Da die Zuwachsklausel nur im beiderseitigen Einvernehmen der beiden Parteien widerrufen werden kann, sollte grundsätzlich vorgesehen werden, dass die Parteien bei jeder Transaktion (Entnahme, Überweisung) auf dem betreffenden Wertpapierkonto gemeinsam handeln. Dies könnte formell in der Zuwachsklauselvereinbarung auf der Grundlage eines Veräußerungsverbots3 (außer im Falle der Zustimmung beider Parteien) festgelegt werden.
Wir empfehlen, die Rückverfolgbarkeit der Vermögenswerte zu gewährleisten, die der Zuwachsklausel unterliegen. In diesem Zusammenhang ist es zudem hilfreich, eine Klausel zum Forderungsübergang vorzusehen und eventuelle Vermischungen mit Vermögenswerten zu vermeiden, die nicht der Zuwachsklausel unterliegen.
Es könnte zudem zweckmäßig sein, ein konkretes Datum für die Zuwachsklausel festzulegen, wenn sie in einem privatschriftlichen Vertrag vereinbart wurde, indem man sie auf eigene Initiative zur Registrierung vorlegt4.
Letztendlich empfiehlt es sich, in dem Vertrag die verschiedenen nicht steuerlichen Gründe für die Einrichtung der Zuwachsklausel darzulegen, um einer eventuellen Verhängung von Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen durch die Steuerbehörde entgegenzuwirken.
Fazit
Die Zuwachsklausel ist ein leistungsfähiges Instrument der Vermögensplanung für Partner (Ehegatten und Zusammenlebende), das zum einen die Übertragung eines bestimmten Vermögens, ohne dass Erbschaftsteuer fällig wird, und zum anderen die langfristige gegenseitige Absicherung der Partner ermöglicht.
1 Eine Zuwachsklausel kann nicht auf Vermögensgegenstände angewendet werden, die zum gemeinsamen Vermögen von Ehegatten gehören.
2 Wenn die Zuwachsklausel sich auf Immobilienwerte bezieht, unterliegt der Zuwachs für den Überlebenden der Verkehrsteuer.
3 Es sei darauf hingewiesen, dass Anlageentscheidungen zu einzelnen Wertpapieren des Wertpapierkontos durch jede Partei einzeln möglich sind und dem Veräußerungsverbot nicht zuwiderlaufen, weil dieses sich auf die Gesamtheit der Vermögensgegenstände (das Wertpapierkonto) bezieht und nicht auf die einzelnen Bestandteile des Wertpapierkontos.
4 Für die Registrierung der Urkunde fällt eine feste allgemeine Gebühr von 50 Euro an.

