Bitte wählen Sie Ihre Sprache entsprechend Ihrer Region
 
Luxemburg
14, boulevard Royal, L-2449 Luxemburg
 
Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
 
Wallonie - Brüssel
Chaussée de La Hulpe, 120 - 1000 Brüssel
Flandern
Kortrijksesteenweg 218 - 9830 Sint-Martens-Latem
 
Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Medien

Klausel zur Regelung der Vor- und Nacherbschaft („fideicommis de residuo“)

Mithilfe der Klausel „fideicommis de residuo“ kann ein Schenker auch über den Tod des ursprünglichen Begünstigten hinaus über den endgültigen Verwendungszweck der geschenkten Vermögensgegenstände entscheiden und gleichzeitig die Besteuerung für jede Phase der Schenkung optimieren.

Der Inhalt des vorliegenden Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.

Mit einer Schenkung kann man zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens übertragen.Schenker möchten möglicherweise festlegen, wie mit den geschenkten Vermögensgegenständen nach dem Tod des ursprünglichen Begünstigten verfahren werden soll. So kann beispielsweise ein Vater entscheiden, dass die seinen beiden Kindern geschenkten Vermögensgegenstände nach dem Tod des einen Kindes, das keine Nachkommen hat, an das überlebende Kind übertragen werden. Eventuell möchte er jedoch auch unbedingt verhindern, dass ein Ehegatte des Begünstigten nach dessen Tod sein Erbrecht in Bezug auf die geschenkten Vermögensgegenstände ausüben kann.

Für solche Fälle kann man Vorkehrungen treffen, indem man in der Schenkungsurkunde eine „fideicommis de residuo“-Klausel vorsieht. Diese Klausel, die auch als Restschenkung („donation résiduelle“) bezeichnet wird, ermöglicht eine Schenkung in zwei Schritten: Die Schenkung erfolgt zunächst an den Erstbegünstigten (die „belastete Person“ bzw. „personne grevée“). Wenn dieser verstirbt, werden die verbleibenden geschenkten Vermögensgegenstände an den Zweitbegünstigten (die „berufene Person“ bzw. „personne appelée“) übertragen.

Eine Klausel mit Steuervorteilen

Diese Klausel bietet ferner steuerliche Vorteile. Die Schenkung an den Erstbegünstigten unterliegt der Schenkungsteuer, die anhand des Verwandtschaftsverhältnisses zum Schenker berechnet wird.Wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erstbegünstigten noch Vermögensgegenstände vorhanden sind, werden diese an den Zweitbegünstigten übertragen und unterliegen erneut der Schenkungsteuer (und nicht der weniger vorteilhaften Erbschaftsteuer). Diese wird anhand des Verwandtschaftsverhältnisses des Zweitbegünstigten zum ursprünglichen Schenker berechnet.Es ist allerdings auch möglich, dass der Erstbegünstigte die geschenkten Vermögensgegenstände vollständig aufzehrt und daher keine Restschenkung an den Zweitbegünstigten erfolgt.

Einige praktische Tipps:

Eine solche Klausel erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Abfassung der öffentlichen Urkunde.Unter anderem ist es sinnvoll, Folgendes aufzunehmen:

  • eine Klausel, die die vollständige Rückverfolgbarkeit der geschenkten Vermögensgegenstände gewährleistet;
  • eine Ablösungsklausel, um die Weiterverwendung der geschenkten Vermögensgegenstände zu regeln;
  • eine Klausel, die die Verwendung der mit den geschenkten Vermögensgegenständen erzielten Erträge regelt;
  • eine Klausel, die jede unentgeltliche Abtretung der geschenkten Vermögensgegenstände verbietet (außer an die Nachkommen des Schenkers).

Fazit:

Die in eine Schenkungsurkunde integrierte Klausel „fideicommis de residuo“ ermöglicht es, über den Tod des Erstbegünstigten hinaus über die Verwendung der Vermögensgegenstände zu bestimmen und gleichzeitig Erbschaftsteuer zu sparen.

Bernard Goffaux
Responsable Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner