Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Beraterin oder Ihren Berater telefonisch oder per Secure Mail zu kontaktieren, oder vereinbaren Sie für ein persönliches Gespräch zuvor einen Termin.
Aus gegebenem Anlass empfehlen wir derzeit die Kontaktaufnahme per Telefon oder über unsere gesicherten digitalen Kanäle. Für ein persönliches Gespräch mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bitten wir Sie um vorherige Terminabsprache.
Steuerregelungen für Waldvermögen: Kauf eines Waldes (Teil 1 von 3)
Nachhaltig anlegen, um zum Erhalt der Natur und der Biodiversität beizutragen und zugleich die Möglichkeit attraktiver Renditen wahrzunehmen, so lautet die Zielsetzung zahlreicher Anleger. Doch bevor man sich in den Erwerb von Waldeigentum stürzt, sollte man sich näher mit der Besteuerung von Forstvermögen in Frankreich und Belgien beschäftigen.
Der Inhalt des vorliegenden Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.
Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr über die steuerlichen Regelungen für in Belgien ansässige Waldeigentümer:
- In Belgien mit Bernard Goffaux, Leiter Estate Planning und Besteuerung
- In Frankreich mit Anne-Gaëlle Van Walleghem, Expertin für Estate Planning und Besteuerung.
Welche steuerlichen Kosten sind mit dem Erwerb von Waldeigentum verbunden?
Bernard Goffaux: Der Kauf eines Waldes unterliegt der Grunderwerbsteuer in Höhe von 12,5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Verkauf des Bodens und des Baumbestands, wobei dieser Kaufpreis nicht unter dem Marktwert liegen darf.
Anne-Gaëlle Van Walleghem: In Frankreich gilt in den meisten Departements für einen solchen Kauf die Grunderwerbsteuer von 5,80 %. Eine Ausnahme bilden die Departements Indre und Morbihan (5,09 %). Die Grunderwerbsteuer wird auf den vereinbarten Preis erhoben, sofern dieser von der Steuerbehörde nicht durch den Verkehrswert ersetzt wird, wenn sie diesen für höher hält.
Wie verhält es sich beim Besitz von Waldgebieten im Rahmen einer Forstbetriebsgemeinschaft?
B. G.: Die Forstbetriebsgemeinschaft ist eine Struktur für den Besitz von Forstvermögen, die im Rahmen des belgischen Gesetzes über Forstbetriebsgemeinschaften vom 6. Mai 1999 geschaffen wurde. Ihr Ziel ist es, den Prozess der Zerstückelung von Waldeigentum zu stoppen, eine koordinierte Bewirtschaftung des Waldes zu ermöglichen und dabei gleichzeitig die günstige Besteuerung für den Waldeigentümer beizubehalten.
Kurz gesagt: Eine Forstbetriebsgemeinschaft kann sinnvoll sein, um von den Vorteilen der Überführung in eine Gesellschaft zu profitieren, während die Besteuerung weiterhin nach den Regeln für natürliche Personen erfolgt. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Forstbetriebsgemeinschaft steuerliche Transparenz genießt. Alle von dem Waldeigentum generierten Erträge werden direkt auf Ebene der Gesellschafter der Forstbetriebsgemeinschaft besteuert – so, als würden sie selbst die Erträge vereinnahmen. Diese Besteuerung erfolgt somit gemäß den oben erwähnten Bedingungen.
Dasselbe gilt für Schenkungs- und Erbschaftssteuern, da der Wert der Aktien und Anteile einer Forstbetriebsgemeinschaft in dem Umfang von Schenkungs- und Erbschaftssteuern befreit ist, in dem er sich auf den in Wäldern und Forsten wachsenden Baumbestand bezieht.
A-G. VW: Auch Frankreich fördert zum Zweck des Besseren Ressourcenmanagements die Gründung von Forstbetriebsgemeinschaften (FBG), indem es grundsätzlich die Regeln für die Einkommensteuer auf diese anwendet. Zu diesem Zweck wurde eine Reihe von vorteilhaften Regelungen eingeführt. Hierzu gehören die Befreiung von der Kapitalgebühr bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung der Betriebsgemeinschaft, die Erhebung einer festen Steuer von 125 EUR bei der Veräußerung von Anteilen sowie die Gewährung der bei der Vermögensteuer auf Immobilien (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) und bei Übertragungen vorgesehenen Vorzugsbehandlung, in deren Rahmen nur ein Viertel ihres Wertes versteuert werden muss.
Unsere Experten beraten Sie bei allen Fragen zu Besteuerung und Vermögen.
