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Es finden derzeit Kontaktaufnahmen durch Personen statt, die unter missbräuchlicher Verwendung des Namens, des Logos und der Adresse der Banque de Luxembourg vorgeben, für die Bank zu arbeiten, um betrügerische Spar- und Anlageprodukte anzubieten.

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Da die Lebenserwartung steigt, erben Kinder immer später von ihren Eltern, und zwar zumeist zu einem Zeitpunkt, an dem ihre finanziellen Bedürfnisse nicht mehr sonderlich ausgeprägt sind. Eine Übereignung an die Enkelkinder kann ein Mittel der Wahl sein, um Ihren Enkeln zu helfen, sich ein eigenes Leben samt Vermögen aufzubauen. Wie kann ich der Nachfolgegeneration helfen? Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, um den Familienfrieden nicht zu gefährden?

Was sollte ich zu Lebzeiten unternehmen?

Prinzipiell haben Enkel in Bezug auf den Nachlass ihrer Großeltern keinerlei Rechte. Somit ist es Aufgabe der Großeltern, dafür zu sorgen, dass ein Teil ihres Vermögens an ihre Kindeskinder übertragen wird.
Zu Lebzeiten können Großeltern ihren Enkeln eine Schenkung gewähren oder sie in ihrem Testament berücksichtigen.

Eine Schenkung hat eine sofortige und unentgeltliche Übertragung von Vermögen an die Enkelkinder zur Folge. Schenkungen sind darüber hinaus endgültig und können nicht rückgängig gemacht werden. Zwar gibt es viele Möglichkeiten, die unmittelbaren Folgen einer Schenkung zu mindern (z. B. indem die Schenkung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird, durch die bestimmte Vorrechte des Schenkungsgebers an der geschenkten Sache erhalten bleiben). Allerdings kann der unwiderrufliche Charakter einer Schenkung für manche Menschen eine Hürde darstellen. Eine Schenkung ist aus rechtlicher Sicht zwar mit mehr Auflagen verbunden, doch steuerlich immer noch vorteilhafter – vor allem, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht. Eine privatschriftlich beurkundete indirekte Schenkung ist nämlich von der Steuer befreit, sofern der Schenkende ein Jahr nach der Schenkung noch am Leben ist. Andernfalls kann Erbschaftssteuer anfallen. Das Testament hat den Vorteil, dass es erst zum Zeitpunkt des Todes wirksam wird und bis dahin jederzeit geändert oder widerrufen werden kann. Ein testamentarisches Vermächtnis kann der – im Vergleich zur Schenkungssteuer ungünstigeren – Erbschaftssteuer unterliegen.

Kann ich meinen Enkeln mein gesamtes Vermögen schenken bzw. vermachen?

Die Großeltern sind in ihrer Freiheit, ihren Enkel etwas zu vererben (frei verfügbarer Teil der Erbschaft), grundsätzlich durch die Pflichtteilsregelung eingeschränkt. Der Pflichtteil entspricht dem Teil Ihres Vermögens, der Ihren Kindern nicht vorenthalten werden darf.

Der frei verfügbare Teil ist von der Anzahl der Kinder abhängig:

Anzahl der Kinder   Pflichtteil   Frei verfügbarer Teil  
1 1/2 1/2
2 2/3 1/3
3 oder mehr 3/4 1/4

 

Frei verfügen können Sie also nur über einen bestimmten Erbteil, was Sie bei der Begünstigung Ihrer Enkelkinder auch berücksichtigen sollten, um möglichen Problemen nach Ihrem Ableben vorzubeugen.

Mein Sohn und meine Tochter haben unterschiedlich viele Kinder. Kann ich trotzdem jedem Enkelkind den gleichen Teil per Schenkung übertragen bzw. vermachen?

Es ist durchaus möglich, jedem Enkelkind denselben Betrag per Schenkung zu übereignen. Damit kein Ungleichgewicht zwischen dem, was jeder sogenannte Stamm erhält, entsteht, können Sie bestimmen, dass Schenkungen an Enkelkinder bei der Ermittlung des Anteils, der jedem Ihrer Kinder nach Ihrem Tod zusteht, berücksichtigt werden (oder nicht). In einem solchen Fall sollten Sie Ihren Willen so klar wie möglich ausdrücken, beispielsweise in einem Testament.

Welche Schenkung- und Erbschaftssteuern fallen in gerader Linie an (Kinder oder Enkelkinder)?

Schenkungssteuer, wenn die Schenkung öffentlich beurkundet ist:

  • 1,8 % wenn die Schenkung für die Erbaufteilung in den Nachlass integriert wird (beim Tod werden in der Vergangenheit getätigte Schenkungen berücksichtigt, um den Anteil zu bestimmen, der jedem zusteht, sodass jeder gesetzliche Erbe letztlich das Gleiche erhält).
  • – 2,4 % in gerader Linie mit Befreiung von der Ausgleichungspflicht (als Vorausvermächtnis und zusätzlich zum Erbteil)

Wenn die Schenkung privatschriftlich beurkundet wird (nur bei beweglichen Sachen), fallen keine Steuern an, sofern der Schenkungsgeber ein Jahr nach der Schenkung noch lebt. Andernfalls kann Erbschaftssteuer anfallen, wenn der Schenkungsempfänger einen nicht gesetzlichen Anteil erhalten hat.

Erbschaftssteuer in gerader Linie:

  • 0 % auf den gesetzlichen Teil

Auf den nicht gesetzlichen Teil (den im Vergleich zu den anderen zusätzlichen Teil)

  • 2,5 % bis 8 % auf den frei verfügbaren Teil
  • 5 % bis 16 % auf den Teil, der den frei verfügbaren Teil übersteigt

 

Beispiel

Herr Meier hat ein Vermögen von 1.200.000 EUR. Er hat zwei Söhne: Jan, der wiederum eine Tochter Anne hat (1. Stamm), und Paul, der keine Kinder hat (2. Stamm).

Herr Meier verfasst ein Testament, mit dem er Anne (die dem 1. Stamm angehört) 600.000 EUR vermacht. Wir setzen voraus, dass weder Jan noch Paul seinen Pflichtteil einfordert.

  • Der frei verfügbarer Teil von Herrn Meier beläuft sich auf 400.000 EUR (1.200.000/3) (siehe Artikel 913 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs).
  • Der Anteil, mit dem die Söhne nach dem Vermächtnis an Anne rechnen müssen, beläuft sich auf 300.000 EUR für jeden, da das Testament vorsieht, dass 600.000 EUR der Enkeltochter Anne vermacht werden.
  • Wenn kein Testament vorliegt: Jan (1. Stamm) und Paul (2. Stamm) würden jeweils 600.000 EUR erhalten (Anteil ohne Testament, siehe Art. 745 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs).

Der 1. Stamm erhält somit 900.000 EUR: 300.000 EUR für Jean und 600.000 EUR für Anne (hätte kein Testament vorgelegen, hätte der 1. Stamm 600.000 EUR erhalten).

Dieser Überschuss (300.000 EUR), den der 1. Stamm erhalten hat, wird im Fall von Anne mit 5,5 % besteuert (nicht gesetzlicher Teil innerhalb des frei verfügbaren Teils von 400.000 EUR, siehe oben).

Unterstützung durch interne und externe Experten

Die Banque de Luxembourg begleitet ihre Kundschaft in den wichtigen Phasen ihres Lebens und kann sie zudem an ihr Netzwerk spezialisierter Fachleute verweisen. Dank dieses umfassenden Instrumentariums und des damit verbundenen Know-Hows positioniert sich die Banque de Luxembourg für ihre Kundinnen und Kunden als echte „Partnerin fürs Leben“, die auch für hoch komplexe Fragestellungen persönliche, maßgeschneiderte Lösungen entwickeln kann. Dies ermöglicht etwas mehr Gelassenheit – mitten in einer Welt im Wandel.

 
Stefania Bidoli
Tax Adviser
 
Anne-Lise Grandjean
Tax Adviser & Estate Planner
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