Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Beraterin oder Ihren Berater telefonisch oder per Secure Mail zu kontaktieren, oder vereinbaren Sie für ein persönliches Gespräch zuvor einen Termin.
Aus gegebenem Anlass empfehlen wir derzeit die Kontaktaufnahme per Telefon oder über unsere gesicherten digitalen Kanäle. Für ein persönliches Gespräch mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bitten wir Sie um vorherige Terminabsprache.
Besteuerung in Belgien: Die neue Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertpapieren in zehn Punkten
Die belgische Regierung hat sich am 30. Juni 2025 auf eine neue Steuer von 10 % auf Kapitalgewinne bei der Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten – Aktien, Kryptowährungen, Versicherungsverträge usw. – geeinigt, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Während die Grundzüge des Vorhabens bekannt sind, sind viele Modalitäten nach wie vor unklar.
Bitte beachten Sie die zwei folgenden Hinweise:
- Da der letzte Gesetzesentwurf uns noch nicht vorliegt, wird es wahrscheinlich noch bestimmte Anpassungen geben, die in diesem Artikel nicht berücksichtigt sind.
- Die praktischen Einzelheiten der Anwendung bestimmter Maßnahmen müssen noch präzisiert werden. Daher können wir uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umfassend zu den exakten Konturen dieses neuen Gesetzes äußern.
Der Inhalt dieses Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.
1. Wer ist von dieser neuen Steuer betroffen?
Diese neue Steuer soll für alle Steuerpflichtigen gelten, die der Besteuerung natürlicher Personen und der Besteuerung juristischer Personen unterliegen.
2. Worin besteht diese Steuer?
Die Steuer auf Kapitalgewinne soll für Gewinne gelten, die durch (i) die „entgeltliche“ Veräußerung (ii) von finanziellen Vermögenswerten erzielt werden. Der Aspekt der „normalen Verwaltung des Privatvermögens“ fällt bezüglich der aus diesen finanziellen Vermögenswerten erzielten Gewinne weg.
2.1 Finanzielle Vermögenswerte
Der Begriff „finanzielle Vermögenswerte“ bezieht sich auf Finanzinstrumente, bestimmte Versicherungsverträge, Krypto-Anlagen und Währungen sowie auf Edelmetalle wie z. B. Gold.
Unter „Finanzinstrumenten“ sind insbesondere börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, Anleihen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und ETFs (Tracker) zu verstehen. Grundsätzlich bezieht sich dieser Begriff auf alle Wertpapiere, die auf einem Wertpapierkonto deponiert werden können.
Für Lebensversicherungen (Zweig 21, 23 und 26) nach belgischem oder ausländischem Recht soll diese neue Steuer ebenfalls gelten.
Ferner sollen bestimmte Finanzanlagen, darunter Rentenersparnisse, die Gruppenversicherung und allgemein alle Zusatzrentenprodukte der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge, von der Kapitalgewinnsteuer ausgenommen werden.
2.2 Entgeltliche Veräußerung
Die Regelung soll nur dann gelten, wenn bei einer entgeltlichen Veräußerung außerhalb der Geschäftstätigkeit ein Kapitalgewinn erzielt wird.
Folglich dürften Übertragungen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft nicht von dieser neuen Steuer betroffen sein.
Was Schenkungen anbelangt, scheint im Fall eines späteren steuerpflichtigen Weiterverkaufs jedoch der Beschenkte Steuern auf den erzielten Kapitalgewinn abführen zu müssen, wobei der ursprüngliche, vom Schenker gezahlte Kaufpreis berücksichtigt wird.
3. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2026, wobei vorhergehende Kapitalgewinne befreit sind
Die neue Regelung soll für Kapitalgewinne gelten, die ab dem 1. Januar 2026 erzielt werden. Bis dahin angesammelte Kapitalgewinne wären nicht steuerpflichtig; die neue Regelung gilt also nicht rückwirkend.
4. Einführung einer „Exit Tax“
Ein Steuerpflichtiger kann die Besteuerung von Kapitalgewinnen nicht umgehen, indem er seinen steuerlichen Wohnsitz oder den Vermögenssitz ins Ausland verlegt: Findet die Veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung ins Ausland statt, sind die Kapitalgewinne weiterhin in Belgien steuerpflichtig. Die Einzelheiten dieser „Exit Tax“ müssen allerdings noch präzisiert werden.
5. Allgemeine Besteuerung von Kapitalgewinnen mit einem Steuersatz von 10 %
Kapitalgewinne sollen mit 10 % besteuert werden. Die Steuer soll an der Quelle erhoben werden. Es ist ein Steuerfreibetrag für die erste Tranche in Höhe von 10.000 Euro vorgesehen. Dieser Betrag von 10.000 Euro soll jedes Jahr indexiert werden. Ein Restbetrag aus der ersten Tranche kann bei Nichtnutzung fünf Jahre lang bis in einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr vorgetragen werden; der Betrag der steuerbefreiten ersten Tranche kann somit auf bis zu 15.000 Euro steigen.
Eine Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen aus finanziellen Vermögenswerten, die mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen gehalten wurden, war lange im Gespräch. Dies wurde schließlich verworfen.
6. Sonderregelung für Kapitalgewinne aus hohen Beteiligungen
Für die Besteuerung von Kapitalgewinnen eines Steuerpflichtigen, der eine hohe Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital eines Unternehmens hält, soll eine Sonderregelung gelten.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf ist nun vorgesehen, dass für den Schwellenwert von 20 % ausschließlich die Beteiligung des Steuerpflichtigen relevant ist, ohne etwaige Beteiligungen von Verwandten bis zum vierten Grad zu berücksichtigen.
Darüber hinaus soll diese Sonderregelung für Kapitalgewinne aus hohen Beteiligungen an allen Arten von Unternehmen gelten, darunter auch Vermögensverwaltungs- und Familienholding-Gesellschaften, und ungeachtet dessen, ob die Anteile börsennotiert sind oder nicht.
Diese Sonderbehandlung hoher Beteiligungen soll eine jährliche Steuerbefreiung für eine erste Tranche in Höhe von einer Million Euro an Kapitalgewinnen vorsehen (jährlich indexiert). Anschließend sollen Kapitalgewinne einer progressiven Besteuerung zwischen 1,25 % und 10 % unterliegen:
Kapitalgewinn | Steuersatz |
---|---|
< 1.000.000 EUR | Steuerfreibetrag |
1.000.000,01 – 2.500.000 EUR | 1,25 % |
2.500.000,01 – 5.000.000 EUR | 2,25 % |
5.000.000,01 – 10.000.000 EUR | 5 % |
> 10.000.000,01 EUR | 10 % |
7. Reynders-Steuer bleibt
Entgegen allen Erwartungen scheint man die Reynders-Steuer beibehalten zu wollen.
Zur Erinnerung: Die Reynders-Steuer setzt beim Wiederverkauf von Anteilen an SICAV, die mehr als 10 % in Forderungspapiere investieren, den „Zinsanteil“ des realisierten Gewinns einer steuerpflichtigen Verzinsung mit einem geltenden Steuersatz von 30 % gleich. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Steuer müssen jedoch gewisse Einzelheiten noch angepasst werden, damit die beiden Kapitalgewinnsteuern nebeneinander existieren können.
8. Steuerbemessungsgrundlage und Feststellung des Kapitalgewinns
Die Steuerbemessungsgrundlage der Kapitalgewinnsteuer soll der positiven Differenz zwischen dem erhaltenen Preis für die veräußerten finanziellen Vermögenswerte und dem Einstandswert dieser Vermögenswerte entsprechen. Mögliche Gebühren oder Steuern sollen bei der Berechnung des Kapitalgewinns nicht berücksichtigt werden. Etwaige Kapitalverluste aus den finanziellen Vermögenswerten könnten innerhalb der gleichen Kategorie und im gleichen Veranlagungszeitraum abgezogen werden.
Für die Feststellung des Kaufpreises der Vermögenswerte, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Steuer (1. Januar 2026) gehalten wurden, wird der jeweilige Wert am 31. Dezember 2025 herangezogen.
Die praktischen Einzelheiten der Bewertung von Vermögenswerten wie beispielsweise nicht börsennotierten Aktien dürften ebenfalls noch präzisiert werden.
Falls der ursprüngliche Einstandswert höher sein sollte als der Wert am 31. Dezember 2025, ist des Weiteren zu beachten, dass ersterer berücksichtigt werden soll, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die entsprechenden Einzelheiten sind hierbei noch zu präzisieren. (Einbehaltung der Steuer durch die Bank unter Berücksichtigung des Werts am 31. Dezember 2025 und Rückforderung durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung als natürliche Person?)
9. Und Kapitalverluste?
Die im Laufe eines Jahres realisierten Kapitalverluste sollen absetzbar sein und könnten daher dazu führen, dass der Betrag der im betreffenden Jahr realisierten Kapitalgewinne sinkt.
Es ist jedoch zu beachten, dass es nicht möglich sein soll, die im Laufe eines Jahres realisierten Kapitalverluste auf das folgende Steuerjahr zu übertragen.
10. Steuerabzug an der Quelle
Im Rahmen der allgemeinen Regelung soll die neue Steuer auf Kapitalgewinne grundsätzlich als Quellensteuer von den Finanzvermittlern mit Sitz in Belgien einbehalten werden. Steuerpflichtige könnten die Steuerbefreiung der ersten Tranche von 10.000 Euro und den Abzug der Kapitalverluste in ihrer jährlichen Steuererklärung für natürliche Personen erwirken.
Der Abzug der Steuer auf Kapitalgewinne aus hohen Beteiligungen dürfte auf den ersten Blick über die jährliche Steuererklärung für natürliche Personen erfolgen.
Steuerpflichtige könnten sich jedoch für ein „Opt-out-System“ entscheiden, wenn sie die Steuer grundsätzlich über ihre jährliche Steuererklärung für natürliche Personen zahlen möchten, anstatt sie von ihrer Bank an der Quelle einbehalten zu lassen.
Wir werden die Entwicklungen im Bereich der belgischen Gesetzgebung weiter aufmerksam beobachten, denn wir setzen alles daran, Veränderungen zu antizipieren, die sich in jedem Lebensabschnitt unserer Kunden auf ihr Vermögen, ihre Pläne und ihre Vermögensübertragungen auswirken könnten.