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Seit dem 26. Februar 2021 unterliegt jedes Wertpapierkonto, dessen durchschnittlicher Wert über 1 Million Euro liegt, einer jährlichen Steuer auf Wertpapierkonten von 0,15 %. Für wen gilt diese Steuer? Auf welche Anlagen zielt diese Steuer ab? Wie wird sie berechnet und erhoben?

In einem 2-minütigen Video erklärt Ihnen Bernard Goffaux, Leiter Estate Planning (Banque de Luxembourg), die Kernpunkte, die Sie sich zu dieser Steuer merken sollten.

 

Für wen gilt diese Steuer?

Diese jährliche Steuer betrifft bestehende Wertpapierkonten, die als Instrument zum Halten und Verwalten von Finanzinstrumenten genutzt werden.

Die Steuer gilt ohne Berücksichtigung:

  • der Eigenschaft des Inhabers (natürliche Person oder juristische Person)
  • der Anzahl der Inhaber
  • der Art der Rechte der Inhaber (volles Eigentum, Eigentum ohne Nutzungsrecht oder Nießbrauch)
  • der Größe des Vermögens des/der Inhaber/s und ihrer Beitragsfähigkeit.

Ab welchem Schwellenwert findet die Steuer Anwendung?

Die Steuer gilt nur für Wertpapierkonten, auf denen Finanzinstrumente und Barmittel mit einem Durchschnittswert von über 1 Million Euro gehalten werden.

Dieser Schwellenwert gilt dabei für jedes einzelne Wertpapierkonto (separat).

Eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der Kontoinhaber erfolgt nicht.

Wie hoch ist diese Steuer?

Die Höhe dieser neuen Steuer beläuft sich auf 0,15 % pro Jahr.

Welche Wertpapierkonten sind betroffen?

Die Steuer gilt für alle Wertpapierkonten, die (im Namen von natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Belgien oder im Ausland) bei einem in Belgien ansässigen Finanzvermittler eröffnet wurden oder die im Namen von (natürlichen oder juristischen) Personen mit Sitz in Belgien bei einem im Ausland ansässigen Finanzvermittler eröffnet wurden.

Gemäß dieser Definition fallen in den Anwendungsbereich der Steuer auch Wertpapierkonten, die von in Belgien ansässigen Versicherungsgesellschaften aus dem Bereich Lebensversicherungen der Branche 23 gehalten werden.

Welche Finanzinstrumente fallen in den Anwendungsbereich der Steuer?

Von der Steuer betroffen:

Die Steuer auf Wertpapierkonten gilt ausnahmslos für alle auf einem Wertpapierkonto gehaltenen Finanzprodukte. Durch diese erweiterte Definition ist die Steuer nun auch auf Finanzprodukte anwendbar, die sich ihr ursprünglich entzogen, wie etwa strukturierte Produkte ohne Kapitalgarantie. Barmittel fallen – sofern sie auf einem Wertpapierkonto gehalten werden – ebenfalls in den Anwendungsbereich der Steuer.

Nicht von der Steuer betroffen:

Physische Rohstoffe, die auf einem Wertpapierkonto gehalten werden (insbesondere physisches Gold), sind von der Bemessungsgrundlage der Steuer ausgenommen, wenn sie auf einem Wertpapierkonto hinterlegt sind.

Namensaktien sind jedoch weiterhin von dieser Steuer befreit.

Seit wann ist diese Steuer in Kraft?

Die Regierungsvereinbarung vom 30. September 2020 sieht vor, eine „gerechte Beteiligung der Personen mit der größten Beitragsfähigkeit, die zugleich die Achtung vor dem Unternehmertum wahrt“, einzufordern.

Die Steuer ist offiziell seit dem 26. Februar 2021 in Kraft (nach der Verabschiedung des Gesetzes und der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt).

Welche Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung sind vorgesehen?

Künftig sieht in Belgien jedes Steuergesetz Maßnahmen zur Ahndung von Transaktionen vor, die sich seinem Anwendungsbereich zu entziehen versuchen. Auch im Falle der neuen Steuer ist dies nicht anders.

Der Gesetzgeber plant also die Einstufung einer ganzen Reihe von Transaktionen, die sich der Anwendung der neuen Steuer zu entziehen beabsichtigen, als missbräuchlich. Die belgische Steuerbehörde muss diese somit nicht als bindend betrachten. Denn er sieht zum einen spezielle Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und zum anderen allgemeine Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung für ab dem 30. Oktober 2020 ausgeführte Transaktionen vor.

Wenngleich die Annahme des Missbrauchs bei bestimmten Transaktionen durch den betroffenen Steuerpflichtigen widerlegt werden kann, gilt dies nicht für die spezifische Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung, die auf folgende Fälle abzielt:

  • die Aufspaltung eines Wertpapierkontos in mehrere Wertpapierkonten, die bei demselben Finanzvermittler im Namen des/derselben Inhaber/s geführt werden
  • die Umwandlung von (auf einem Wertpapierkonto gehaltenen) steuerpflichtigen Finanzinstrumenten in auf einen Namen geführte Finanzinstrumente.

Diese Transaktionen gelten damit als missbräuchliche Transaktionen, und den betroffenen Steuerpflichtigen wird keine Möglichkeit eingeräumt, andere Gründe als rein steuerliche Erwägungen geltend zu machen.


Stand März 2021.
 


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Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner
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