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Sie wohnen in Luxemburg, und Ihre Kinder wohnen in Frankreich, Deutschland oder Belgien bzw. wollen sich dort niederlassen? Wie funktioniert eine Weitergabe über Landesgrenzen hinweg? Erläuterungen unserer Expertin.

Beim Thema Weitergabe sollten zwei Aspekte berücksichtigt werden:

  • Was sagt das Zivilrecht – wer erbt wie viel?
  • Was sagt das Steuerrecht – wie viel kostet die geplante Weitergabe?

Wenn die Weitergabe mehrere Länder umfasst, ist es wichtig die jeweilige Gesetzgebung der Länder zu kennen.

In der Regel findet das zivile Erbrecht des Wohnsitzlandes des Erblassers Anwendung. Die Erbschaft eines in Luxemburg ansässigen Erblassers unterliegt somit dem luxemburgischen Zivilrecht. Seit 2015 besteht jedoch die Möglichkeit, per Testament das Zivilrecht des Landes der Staatsangehörigkeit zu wählen.

Eine der Besonderheiten des zivilen Erbrechts Luxemburgs besteht – im Gegensatz zu den Nachbarländern – darin, dass der Ehepartner nicht pflichtteilsberechtigt ist.

In steuerlicher Hinsicht bestimmen verschiedene Kriterien, in welchem Land die Steuern erhoben werden.

In Luxemburg fällt beispielsweise die Erbschaftssteuer an, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Luxemburg hatte. In diesem Fall ist die luxemburgische Erbschaftssteuer auf das gesamte mobile Vermögen des Erblassers wie auch auf die Immobilien innerhalb Luxemburgs zu zahlen. Immobilien im Ausland sind von der luxemburgischen Erbschaftssteuer befreit.

Wenn der Erblasser nicht in Luxemburg wohnhaft war, dort aber Immobilien besaß, so unterliegen diese der luxemburgischen Erbschaftssteuer.

Für jedes Land gelten eigene Kriterien. In Frankreich und Deutschland wird nicht nur eine Erbschaft besteuert, wenn der Erblasser im jeweiligen Land wohnhaft war, sondern auch die in Frankreich bzw. Deutschland gelegenen Immobilien, sowie das sonstige erhaltene Erbe, wenn die Erben in Frankreich oder Deutschland wohnhaft sind.

Dagegen werden in Belgien nur die auf belgischem Boden befindlichen Immobilien besteuert. Hier gilt nicht der Grundsatz, dass in Belgien wohnhafte Erben das erhaltene Erbe in Belgien versteueren müssen.

Luxemburg hat im Bereich der Erbschaftssteuer kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet. Wenn beispielsweise ein Erblasser in Luxemburg wohnhaft war und sein Erbe in Frankreich wohnt, könnten sowohl in Luxemburg als auch in Frankreich Steuern anfallen.

Eine Besonderheit: Für Erbschaften zwischen Ehegatten und in direkter Linie wird, wenn die Bestimmungen über die Erbfolge beachtet werden, in Luxemburg keine Erbschaftssteuer erhoben.

Was geschieht nun, wenn der Erblasser in Luxemburg wohnhaft war und seine Erben in Frankreich oder Deutschland wohnen?

Ihre Erben wohnen in Frankreich

In diesem Fall wird die französische Erbschaftsteuer auf ihre gesamte Erbschaft erhoben. Zur Erinnerung: Die Erbschaftssteuer beträgt in Frankreich für Erben in gerader Linie bis zu 45 %. Etwaige bereits in Luxemburg bezahlte Steuern können auf die in Frankreich fälligen Steuern angerechnet werden. Gleiches gilt für Schenkungen einer in Luxemburg wohnhaften Person an eine Person mit Wohnsitz in Frankreich.

Mit einer einfachen Lösung lässt sich die Weitergabe optimal gestalten: Sie sollte erfolgen, bevor der Wohnsitz der Erben in Frankreich gemäß dem französischen Erbrecht als steuerlicher Wohnsitz betrachtet wird, d. h. bevor sie sechs Jahre auf französischem Grund und Boden wohnhaft sind. In diesem Fall würden in Frankreich keine Steuern anfallen. Allerdings sollte man nicht vergessen, dass der Schenkende nach einer Schenkung nicht mehr der Eigentümer des Vermögensgegenstands ist. Alles wegzugeben, ist genauso wenig empfehlenswert.

Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten wie Lebensversicherungen, Aufteilung usw., wobei hier die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder beachtet werden sollten. Es wäre nicht sinnvoll, dass die Erbschaft vom französischen Steuerrecht her optimal gestaltet, in Luxemburg jedoch mit einer Erbschaftssteuer belastet wird.

Da jede Familie einzigartig ist, bedarf es einer individuellen Lösung.

Ihre Erben wohnen in Deutschland

In Deutschland wird die gesamte Erbschaft besteuert, wenn der Erbe zum Erbzeitpunkt in Deutschland wohnhaft ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und vor weniger als fünf Jahren Deutschland verlassen hat (selbst wenn er keine Wohnung mehr in Deutschland hat).

Dieses Folgerecht gilt ebenfalls, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und vor weniger als fünf Jahren aus Deutschland ausgewandert ist.

Gleiches gilt für Schenkungen.

Etwaige bereits in Luxemburg gezahlte Steuern können gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen in Deutschland angerechnet werden.

Die Freibeträge in Deutschland sind sehr hoch, sie betragen alle zehn Jahre 400.000 EUR je Elternteil pro Kind. Eine andere Variante ist die Weitergabe unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, durch die sich die Bemessungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen erheblich reduzieren lässt.

Wie auch im Fall Frankreichs sollten diese Möglichkeiten der grenzübergreifenden Situation und dem jeweils gültigen Zivilrecht Rechnung tragen.

Individuelle Lösungen von Fall zu Fall

Immer wieder glauben in Luxemburg wohnhafte Menschen, dass sie vor hohen Erbschaftssteuern geschützt seien. Doch dem ist in grenzüberschreitenden Situationen nicht so.

Daher ist es wichtig, die Weitergabe unter Berücksichtigung dieses Auslandsbezugs zu planen.

Sicher gibt es Lösungen, doch bei ihrer Umsetzung ist Vorsicht geboten.

Jede Familie ist einzigartig, jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Kontaktieren Sie uns. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Situation.

Stefania Bidoli
Tax and Estate Planner
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