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Steuerregelungen für Waldvermögen: die Besteuerung eines Waldes (Teil 2 von 3)
Der Erwerb von Waldeigentum kann für bestimmte Anleger eine interessante Gelegenheit darstellen. In diesem zweiten Teil gehen unsere Experten auf steuerliche Aspekte ein, die mit dem Besitz eines Waldes in Belgien oder Frankreich verbunden sind.
Der Inhalt des vorliegenden Artikels richtet sich an in Belgien ansässige Personen.
Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr über die steuerlichen Regelungen für in Belgien ansässige Waldeigentümer:
- In Belgien mit Bernard Goffaux, Leiter Estate Planning und Besteuerung
- In Frankreich mit Anne-Gaëlle Van Walleghem, Expertin für Estate Planning und Besteuerung.
Unterliegt Waldbesitz einer Grundsteuer?
B. G.: Solange das Waldgebiet in seinem Besitz ist, unterliegt der Eigentümer dem Immobiliensteuervorabzug sowie der Steuer auf das Katastereinkommen. Der Immobiliensteuervorabzug wird auf der Grundlage des Katastereinkommens berechnet, das an einen Satz gebunden ist, der vom Belegenheitsort des Vermögensgegenstands abhängt.
Anders als seine Bezeichnung vermuten lässt, ist der Immobiliensteuervorabzug eine echte Grundsteuer und wird nicht auf die Steuer auf das Katastereinkommen angerechnet.
A-G. VW: In Frankreich ist die Grundsteuer auf das Katastereinkommen des Eigentums fällig, abzüglich eines anfänglichen pauschalen Steuerfreibetrags in Höhe von 20 %. Hinzukommt eine zusätzliche grundlegende Steuerbefreiung in Höhe von 20 %. Vorübergehende teilweise oder vollständige Steuerbefreiungen sind ebenfalls möglich, wenn das Waldeigentum bestimmte Merkmale aufweist, die der französische Staat fördern möchte. So können beispielsweise „mit Wald besäte, bepflanzte oder wiederbepflanzte Grundstücke“ je nach Art der betreffenden Bäume für 10, 30 oder 50 Jahre von der Steuer befreit werden.
Wie steht es mit Vermögensgegenständen, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen?
B. G.: Bei Parzellen, die in Natura 2000-Gebieten liegen, handelt es sich um Standorte, mit denen das langfristige Überleben von gefährdeten Gebieten und Habitaten sichergestellt werden soll. Diese Parzellen sind vom Immobiliensteuervorabzug befreit und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
A-G. VW: In Frankreich sind Grundstücke, die in einem solchen Gebiet liegen, für fünf Jahre (verlängerbar) vollständig von der Grundsteuer befreit.
Kann der Besitz eines Waldes in Frankreich dazu führen, dass Vermögensteuer auf Immobilien (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) erhoben wird?
A-G. VW: Naturgemäß fallen Wald- und Forstparzellen in den Anwendungsbereich der IFI (Nettovermögen von 1,3 Millionen Euro). Die nachstehenden Punkte sind jedoch zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob eine IFI-Erklärung eingereicht werden muss und dann eine Zahlung der Steuer fällig wird.
Zunächst einmal sieht das französische Steuerrecht eine Befreiung von der Veranlagung für Wälder und Forste und für Anteile an Forstbetriebsgemeinschaften (außer von Investmentgruppen) im Umfang von bis zu drei Viertel ihres Wertes vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Im Falle des Besitzes von Anteilen an Forstbetriebsgemeinschaften ist die teilweise Befreiung auf den Anteil des Nettowerts der Anteile begrenzt, der Wäldern und Forsten entspricht.
Schematisch betrachtet sind die wichtigsten Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Vorzugsbehandlung folgende:
- Vorlage einer Bescheinigung der Verwaltung, die bestätigt, dass die Wälder und Forste eine der Garantien für nachhaltige Bewirtschaftung aufweisen, die vom Waldgesetz vorgesehen sind (alle zehn Jahre unter Vorlage einer Bilanz der umgesetzten nachhaltigen Bewirtschaftung zu erneuern);
- Die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers (d. h. der natürlichen Person des Eigentümers oder der Forstbetriebsgemeinschaft), diese Garantie über 30 Jahre zu geben und sich gegebenenfalls zu verpflichten, in seinem Besitz befindliche Brachen und Ländereien wieder aufzuforsten.
- Es sei darauf hingewiesen, dass Anteile an Forstbetriebsgemeinschaften bereits seit über zwei Jahren gehalten werden müssen, wenn sie gegen Entgelt erworben wurden.
Im Gegenzug zu dieser Vorzugsbehandlung werden eventuelle Schulden in Verbindung mit Wald- und Forsteigentum bei der Ermittlung des in Frankreich zu versteuernden Nettovermögens auch nur bis zu einem Viertels ihres Werts berücksichtigt.
Unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für die Vorzugsbehandlung erfüllt sind, wird somit nur ein Viertel des Nettowerts des Wald- und Forstvermögens und der Anteile an Forstbetriebsgemeinschaften im Besitz eines belgischen Anlegers seinen eventuellen anderen Immobilienvermögenswerten in Frankreich hinzugefügt, um zu bestimmen, ob die Schwelle für die Anwendung dieser Steuer überschritten ist.
Als nicht in Frankreich ansässige Person kann er die IFI-Obergrenze nicht für sich geltend machen.
Ist der Eigentümer in Bezug auf Immobilienerträge steuerpflichtig?
B. G.: Neben dem Immobiliensteuervorabzug muss jeder Forsteigentümer in Belgien den Betrag der Katastererträge des Vermögensgegenstands in Feld 1107 der jährlichen Steuererklärung für natürliche Personen angeben. Der indexierte Katasterertrag wird mit den anderen Einkommen zusammengefasst und gemäß der üblichen Steuertabelle für natürliche Personen besteuert (zwischen 25 % und 50 %, je nach Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen).
Die Erlöse aus Holzbestandverkäufen in Belgien sind hingegen nicht steuerpflichtig und müssen in der Steuerklärung des Eigentümers als natürliche Personen nicht angegeben werden. Die Erträge aus Jagdverpachtungen werden allerdings als sonstige Einkommen betrachtet, die mit einem gesonderten Satz von 30 % zu versteuern sind.
A-G. VW: In Frankreich werden auch Neuanpflanzungen steuerlich begünstigt: Der auszuweisende Gewinn ist der geringere Betrag von Katastereinkommen vor den Arbeiten oder der Hälfte des Katastereinkommens nach den Arbeiten.
Holzeinschläge sind steuerpflichtig, profitieren aber von der Vorzugsbehandlung der Forstpauschale. Das bedeutet, dass jährlich zusammen mit den anderen in Frankreich steuerpflichtigen Einkommen ein Betrag in Höhe des Katastereinkommens besteuert wird, und zwar ungeachtet der Größe des bewirtschafteten Eigentums.
Erträge aus Jagdverpachtungen müssen schließlich in der Regel als Einkommen aus Grundbesitz angegeben werden. Auf ihren Nettobetrag wird dann die progressive Steuertabelle angewendet (mit einem Mindeststeuersatz von 20 %), und es wird eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 7,5 % erhoben, falls sie unter die belgische Sozialversicherung fallen (andernfalls 17,2 %).
Der einzige negative Aspekt für belgische Eigentümer von französischem Wald ist, dass sie keine Kredite und Einkommensteuerermäßigungen zur Förderung von Waldinvestitionen (mit Ausnahme der Steuerermäßigung im Rahmen von gezahlten Beiträgen für die Waldbrandvorbeugung) in Anspruch nehmen können. Diese sind ausschließlich Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich vorbehalten.
B. G.: Bei Immobilien wird im Rahmen des zwischen Frankreich und Belgien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befugnis zur Besteuerung sowohl in Bezug auf die Einkommen- als auch die Vermögensteuer dem Land eingeräumt, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand befindet, d. h. in diesem Fall Frankreich. Dabei ist zu beachten, dass der Eigentümer die Höhe des Katasterertrags des in Frankreich befindlichen Vermögensgegenstands in seiner belgischen Steuererklärung für natürliche Personen angeben muss.
Wie sieht es mit der Mehrwertsteuer aus?
B. G.: Sofern sich das Waldeigentum in Privatbesitz befindet, unterliegt der Verkauf von Holzbeständen nicht der Mehrwertsteuer, was wiederum bedeutet, dass die Eigentümer auch nicht die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuer im Vorfeld in Abzug zu bringen.
A-G. VW: Sofern der Eigentümer als Waldbewirtschafter eingestuft ist, kann er in Frankreich von der landwirtschaftlichen Sonderregelung profitieren, was dazu führen kann, dass er von den meisten Verpflichtungen gewöhnlicher Steuerpflichtiger entbunden ist (Ausstellung von Rechnungen, Einreichung einer regelmäßigen Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer an den Staat). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise der durchschnittliche Betrag seiner Einnahmen der vergangenen zwei Jahre unter der Schwelle von 46.000 EUR liegt.
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