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Am 2. November 2020 hat der Ministerrat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Einführung einer jährlichen Steuer von 0,15 Prozent auf Wertpapierkonten mit einem Wert von über einer Million Euro vorsieht. Was genau soll diese (neue) Steuer beinhalten und worin unterscheidet sie sich von der, die 2018 eingeführt – und 2019 wieder abgeschafft – wurde?

Die Annahme dieses Gesetzesentwurfs erfolgt vor dem Hintergrund der Regierungsvereinbarung über eine „gerechte Beteiligung der Personen mit der größten Beitragsfähigkeit, die zugleich die Achtung vor dem Unternehmertum wahrt“. Der Text wird demnächst dem Staatsrat vorgelegt. Angesichts der Kommentare und der ersten kritischen Reaktionen ist es wahrscheinlich, dass dieser Entwurf nochmals überarbeitet wird. Aus diesem Grund halten wir es für verfrüht, Schlüsse aus dem aktuellen Gesetzestext zu ziehen und Maßnahmen diesbezüglich zu erwägen.

Was beinhaltet die neue Steuer?

Gemäß dem Beschluss des Gesetzgebers handelt es sich bei dieser neuen Abgabe um eine Abonnementsteuer („taxe d‘abonnement“). Das bedeutet, dass sie unabhängig von der Beitragsfähigkeit der Steuerzahler auf die Nutzung eines Wertpapierkontos erhoben wird. Die Höhe dieser Steuer beläuft sich auf 0,15 Prozent pro Jahr. Sie findet jedoch nur bei Wertpapierkonten Anwendung, auf denen Finanzinstrumente mit einem Durchschnittswert von mindestens 1.000.000 Euro gehalten werden (nach der früheren Gesetzgebung waren es dagegen 500.000 Euro).

Wen wird diese Steuer betreffen und welche Arten von Wertpapieren fallen darunter?

Die Steuer gilt nicht nur für Wertpapierkonten von natürlichen Personen, sondern künftig auch für solche, die im Namen von juristischen Personen eröffnet wurden. Die Besteuerung erfolgt dabei völlig unabhängig vom Wohnsitz besagter Inhaber. Auch im Ausland geführte Wertpapierkonten von in Belgien ansässigen Personen werden erfasst. Die Steuer soll sich zudem auf Wertpapierkonten im Namen von Rechtsgebilden, Gebilden mit Muttergesellschaften oder Gebilden mit Kettenstruktur im Sinne der sogenannten Kaiman-Steuer erstrecken, deren Gründer in Belgien ansässig sind. Schließlich sei betont, und hier handelt es sich um eine wesentliche Änderung gegenüber der ersten Version der Steuer, dass Wertpapierkonten, die von Versicherungsgesellschaften im Bereich Lebensversicherungen der Branche 23 gehalten werden, ebenfalls in das Anwendungsgebiet dieser Steuer fallen.

Zusammenfassend richtet sich die Steuer also an Wertpapierkonten von:

  • Privatpersonen;
  • juristischen Personen (Unternehmen);
  • Rechtsgebilden, die unter die Kaiman-Steuer fallen;
  • Versicherungsgesellschaften im Rahmen von Lebensversicherungen der Branche 23.

Welche Wertpapiere und „Finanzprodukte“ nimmt die Steuer ins Visier?

Im Gegensatz zur ersten Version soll die Version 2.0 der Steuer künftig ausnahmslos für alle auf einem Wertpapierkonto gehaltenen Finanzprodukte gelten.

Somit umfasst sie:

  • Aktien;
  • Anleihen;
  • Derivate;
  • Tracker.

 

Aller Voraussicht nach soll die Besteuerung darüber hinaus auch die liquiden Mittel einschließen, die auf einem Wertpapierkonto deponiert sind. Ausgeschlossen sind hingegen Namensaktien, die „unter Wahrung der Achtung vor dem Unternehmertum“ in einem Aktienregister eingetragen sind, wie der Finanzminister erklärte.

Wie wird der Wert der gehaltenen Wertpapiere berechnet?

Wie bei der ersten Version der Steuer sollen die Durchschnittswerte zu bestimmten Referenzzeitpunkten die Bewertungsgrundlage für die auf einem Konto hinterlegten Vermögenswerte bilden. Davon wird es prinzipiell immer vier geben: der 31. Dezember, der 31. März, der 30. Juni und der 30. September eines jeden Jahres.
Im Gegensatz zur vorherigen Regelung wird es jedoch keinen zusätzlichen Referenzzeitpunkt bei Öffnung und Schließung des Kontos geben.  

Wie verhält es sich mit Wertpapierkonten mit mehreren Inhabern?

Die Steuer gilt ohne jegliche „Aufschlüsselung“, sei es hinsichtlich der Anzahl der Kontoinhaber oder in Form einer Aufspaltung von Eigentum ohne Nutzungsrecht und des Nießbrauchs, für jedes Wertpapierkonto. Konkret bedeutet das, dass ein Wertpapierkonto, auf dem Werte von über einer Million Euro hinterlegt sind, unabhängig von der Anzahl seiner Inhaber unter die Steuer fällt. Diese fehlende Aufschlüsselung steht im Einklang mit den Ausführungen des Finanzministers, nach denen der Fokus auf der Nutzung des Wertpapierkontos als Investitionsdarlehen liegt und nicht auf der Beitragsfähigkeit jedes einzelnen Steuerzahlers.

Wie genau soll die Steuer erhoben werden?

  • Bei einem Konto in Belgien: Die Berechnung, Bewertung, Erhebung und Zahlung der Steuer erfolgt über die belgischen Banken.
  • Bei einem Konto im Ausland: Sofern kein belgischer Finanzvermittler beteiligt ist, ist der Inhaber des Wertpapierkontos selbst für die Erklärung und Zahlung verantwortlich – es sei denn, er kann nachweisen, dass die Steuer bereits von einem Dritten einbehalten und gezahlt wurde (beispielsweise das ausländische Finanzinstitut).  

Sind Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung vorgesehen?

Alle Steuergesetze in Belgien enthalten inzwischen systematisch neue Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung. Das gilt auch für diese Steuer. Der Gesetzesentwurf sieht neue Bestimmungen zur Bekämpfung folgender Arten des Missbrauchs vor:

  • die Aufspaltung von Wertpapierkonten, bei der Wertpapiere zwischen Konten bei demselben Finanzvermittler oder auf Wertpapierkonten bei einem anderen Finanzvermittler verschoben werden, um zu verhindern, dass der Gesamtwert auf einem Konto eine Million Euro übersteigt;
  • die Umwandlung von Aktien, Anleihen oder anderen steuerpflichtigen Finanzinstrumenten in Namenstitel, die nicht mehr auf einem Wertpapierkonto gehalten werden, um der Steuerpflicht zu entgehen.

Ab wann könnte diese Steuer gelten?

Bisher liegen uns noch keine genauen Informationen zum Datum des Inkrafttretens dieser neuen Steuer vor. Angesichts der Schnelligkeit, mit der der Entwurf vorgelegt wurde, ist jedoch anzunehmen, dass die Regierung das Gesetz in naher Zukunft zur Anwendung bringen möchte.

Wofür sollen die Einkünfte aus der neuen Steuer verwendet werden?

Die am 30. September 2020 getroffene Regierungsvereinbarung sieht vor, eine „gerechte Beteiligung der Personen mit der größten Beitragsfähigkeit, die zugleich die Achtung vor dem Unternehmertum wahrt“ einzufordern. „Dieser Beitrag wird sich in die Anstrengungen einreihen, die derzeit im Gesundheitswesen bzw. in der Gesundheitsversorgung unternommen werden müssen.“

Stand 11.11.2020

 

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Bernard Goffaux
Leiter Estate Planning
Christophe Delanghe
Senior Estate Planner
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