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Sie wohnen in Luxemburg und besitzen Immobilieneigentum in Frankreich (Zweitwohnung, Mietimmobilien, Grundstücke usw.)? Welche Auswirkungen haben die Einführung der französischen Steuer auf Immobilienvermögen (seit 1. Januar 2018) und das neue Steuerabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg (das voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft tritt) für Sie?

Besteuerung in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet

Auch wenn das neue französisch-luxemburgische Steuerabkommen von Luxemburg noch nicht ratifiziert wurde (Stand Mai 2019), wird es voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Artikel 21 des Abkommens sieht vor, dass das aus Immobilien bestehende Vermögen in dem Staat zu versteuern sind, in dem sich die Immobilien befinden.

  • Besitzt eine in Luxemburg steuerpflichtige Person also Vermögen in Frankreich, muss es in Frankreich versteuert werden.
  • Die anderen Bestandteile des Privatvermögens sind jedoch im Wohnsitzland des Eigentümers zu versteuern. Besitzt eine in Luxemburg ansässige Person ein Wertpapierportfolio mit französischen Titeln,  wäre dies in Luxemburg zu versteuern; dort gibt es keine Vermögensteuer für natürliche Personen mehr
 
Besteuerung von Immobilienvermögen (Impôt sur la fortune immobilière, IFI)
Welche Grundregeln gelten für diese Steuer?

Besteuerung von Unternehmensanteilen, insbesondere einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile Immobilière, SCI)

Das Steuerabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg zielt nicht speziell auf Unternehmensanteile ab. Daher sind unterschiedliche Auslegungen denkbar. Wir erläutern hier die SCI (Société Civile Immobilière) Die anderen Unternehmensformen können ebenso erfasst werden (SA, SARL usw.).

  1. In einer ersten Auslegung wird davon ausgegangen, dass die Anteile an der SCI bewegliches Vermögen und keine Immobilien sind. Tatsächlich stellen Anteile an einer SCI selbst keinen Immobilienbesitz dar, da nur der Anteil der SCI an Immobilien oder Grundstücksrechten zu versteuern ist.
  2. Eine zweite Auslegung berücksichtigt die steuerliche Behandlung des Unternehmens: DieSteuertransparenz 1 (d. h. eine SCI ist kein von seinen Gesellschaftern unabhängiges Rechtssubjekt) oder die „translucidité fiscale" (Steuerdurchlässigkeit – d. h. eine SCI, die zwar nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, aber die Bedingungen der Steuertransparenz nicht erfüllt). Bei einem steuertransparenten Unternehmen: wäre das Gebäude zu berücksichtigen: Somit wäre die in Luxemburg ansässige Person für die von der SCI gehaltene französische Immobilie steuerpflichtig. Bei einer „steuerdurchlässigen“ SCI (SCI translucide) wären die Anteile zu berücksichtigen: Frankreich wäre somit nicht zur Besteuerung berechtigt.
  3. Schließlich geht eine letzte Auslegung davon aus, dass die Anteile an der SCI steuerlich betrachtet Gebäude darstellen (in Höhe des Anteils am repräsentativen Wert der gehaltenen Gebäude), folglich sind sie in dem Staat steuerbar, in dem sich die besagten Gebäude befinden. Auf dieser Grundlage wäre für eine in Luxemburg ansässige Person die IFI-Steuer auf ihr Immobilienvermögen fällig2, das in Frankreich über eine SCI gehalten wird. Dieser Aspekt wird vor allem in einem Vorbehalt Frankreichs im Musterabkommen der OECD 2017 deutlich, das als Grundlage für dieses neue französisch-luxemburgische Abkommen diente. Die französische Seite stellte klar, sie wolle Anteile an Gesellschaften, die vorwiegend Immobilien halten, nicht als weiteren Bestandteil des Privatvermögens betrachten (und sie somit im weiteren Sinne als Immobilien einstufen). Die Tragweite dieses Vorbehalts zu bestimmen, ist insofern nicht einfach, als insbesondere der Begriff des vorwiegenden Immobilieneigentums (d. h. über 50 % des Gesellschaftsvermögens sind Immobilien) für die Steuer auf Immobilienvermögen nicht maßgeblich ist 2 (berücksichtigt wird der Immobilienanteil unabhängig von dessen Größe).

Wie sind die Auswirkungen dieser steuerlichen Neuerungen auf Ihre persönliche Situation zu bewerten?

Welche der drei Auslegungen des französisch-luxemburgischen Abkommens soll bevorzugt werden? Denkbar sind zwei Optionen und Ansätze:

  • Einen Steuervorbescheid bei der Steuerbehörde beantragen: Die Behörde wird Ihnen mitteilen, welche Regeln in Ihrer persönlichen Situation anzuwenden sind. Dass die Steuerbehörde zur letzten Interpretation tendiert, ist durchaus möglich.
  • Von den Bestimmungen des französischen Rechts profitieren, indem man sicherstellt, unter dem Schwellenwert für die Anwendbarkeit zu bleiben (also unter 1,3 Millionen Euro Netto-Immobilienvermögen).

Die Autoren des Artikels sind Anne-Lise Grandjean, Expertin für luxemburgisches Steuerrecht, und Romain Biron, Experte für französisches Steuerrecht.

1 Art. 1655 ter des Steuergesetzes (Code général des impôts)
2 Die Steuer „Impôt sur la fortune immobilière“ (IFI) gilt für in Frankreich ansässige und nicht-ansässige Personen mit einem Immobilienvermögen von über 1,3 Millionen Euro netto (vorbehaltlich Doppelbesteuerungsabkommen).

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