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In Frankreich wurde die so genannte Solidaritätssteuer auf Vermögen (Impôt de solidarité sur la fortune, ISF) am 1. Januar 2018 durch die Steuer auf Immobilienvermögen (Impôt sur la fortune immobilière, IFI) ersetzt. Wer ist steuerpflichtig? Welche Werte werden besteuert? Welche Schulden sind abzugsfähig? Folgende Grundregeln gelten für diese Steuer:

Immobilienvermögen

Die französische Immobilienvermögenssteuer „IFI“ betrifft in Frankreich ansässige Personen, deren Immobilienvermögen 1,3 Millionen Euro netto übersteigt. Für die jährliche Besteuerung werden hierbei ausschließlich Immobilien herangezogen. Unter gewissen Umständen können auch Personen mit Wohnsitz in Luxemburg der IFI-Steuer auf Immobilienvermögen in Frankreich unterliegen. Die IFI-Steuer wird auch auf Immobilienvermögen in Frankreich erhoben, wenn der Wert netto 1,3 Millionen Euro übersteigt und die Eigentümer nicht in Frankreich ansässig sind. Wirklich neu ist das nicht, denn schon zu Zeiten der ISF-Steuer mussten in Luxemburg ansässige Personen unter Umständen jährlich Steuern zahlen, die ausschließlich auf ihr Immobilienvermögen in Frankreich erhoben wurden.

 
Immobilienvermögen in Frankreich
Welche Auswirkungen hat das neue Steuerabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg?

Berücksichtigung des steuerlichen Wohnsitzes

Das Abkommen zwischen Frankreich und Luxemburg schreibt vor, welcher Staat zur Steuererhebung berechtigt ist. Die Steuervorschriften ergeben sich aus dem Recht des jeweiligen Staates.

Die Berechnung der IFI-Steuer erfolgt pro Haushalt: Das Vermögen des Paares (auch nichtehelicher Lebensgemeinschaften) und seiner Kinder muss zusammengezählt werden. Für in Luxemburg ansässige Personen werden ausschließlich Vermögensgegenstände in Frankreich berücksichtigt.

Zu versteuernde Vermögensgegenstände

Der Schwellenwert für die Steuerpflicht ist auf netto 1,3 Millionen Euro Immobilienvermögen per 1. Januar festgelegt.

In die Bemessungsgrundlage werden einbezogen:

  • Immobilien (Wohnungen, Gebäude, Häuser, Grundstücke usw.) ;
  • bestimmte Eigentumsrechte (bei Nießbrauch ist ausschließlich der Nießbraucher für den Wert des hundertprozentigen Eigentums IFI-steuerpflichtig)
  • Gesellschaftsanteile (auch im Rahmen einer Lebensversicherung) für den enthaltenen Immobilienanteil (mit einigen Ausnahmen, z. B. Immobilien, die einer Betriebstätigkeit zugeordnet sind, oder Beteiligungen unter 10 % an Investmentfonds, die zu weniger als 20 % in Immobilien investiert sind).

IFI-Steuertabelle

Für die Steuer auf Immobilienvermögen (IFI) wird auf das zu versteuernde Netto-Immobilienvermögen eine progressive Steuertabelle angewandt.

Zu versteuernder Nettowert Anwendbarer Steuersatz
Bis 800.000 EUR 0 %
0,8 – 1,3 Mio. EUR (einschließlich) 0,50 %
1,3 – 2,57 Mio. EUR (einschließlich) 0,70 %
2,57 – 5 Mio. EUR (einschließlich) 1 %
5 – 10 Mio. EUR (einschließlich) 1,25 %
über 10 Mio. EUR 1,50 %

Berechnung des Netto-Immobilienwerts und mögliche Abzüge

Der Netto-Immobilienwert ergibt sich aus der Differenz des Brutto-Immobilienwerts (also der Schätzung des Marktwerts des Objekts) und der Schulden, die den der IFI-Steuer unterliegenden Vermögenswerten zuzuordnen sind. Dennoch ist die Abzugsfähigkeit der Schulden an gewisse Regeln gebunden:

  • Bei Endfälligkeit rückzahlbare Kredite werden je nach Endfälligkeitsdatum abgeschrieben, die Höchstlaufzeit beträgt 20 Jahre (diese Grenze gilt auch für unbefristete Kredite). Ein bei Endfälligkeit rückzahlbarer Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren ist nach fünf Jahren nur noch in Höhe der halben Kreditsumme abzugsfähig.
  • Kredite zur Finanzierung eines zu versteuernden Vermögens von über 5 Millionen Euro sind für den Teil, der 60 % des Vermögenswerts übersteigt, nur bis zu 50 % abzugsfähig. Ein Kredit über 8 Millionen Euro zur Finanzierung eines Gebäudes mit einem Wert von 10 Millionen Euro ist bis 6 Millionen Euro zu 100 % abzugsfähig (60 % des Vermögenswerts).

Beschränkung der Abzugsfähigkeit bestimmter Schulden

  • Kredite innerhalb der Familie sind nur abzugsfähig, wenn sie zu normalen Kreditkonditionen gewährt werden (Datum, Laufzeit, Zinsen usw.). ;
  • Unternehmensdarlehen im Rahmen eines Immobilienerwerbs durch einen Gesellschafter sind nicht abzugsfähig, es sei denn, der Darlehenszweck ist nicht hauptsächlich steuerlicher Natur
  • Gesellschafterkonten einer Gesellschaft, die nach 2018 eröffnet wurden (zur Zeit des ISF-Gesetzes für nicht in Frankreich ansässige Personen nicht abzugsfähig), es sei denn, ihr Zweck ist nicht hauptsächlich steuerlicher Natur
  • Darlehen einer Gesellschaft, die vom Gesellschafter eines Unternehmens kontrolliert wird, es sei denn, ihr Zweck ist nicht hauptsächlich steuerlicher Natur
  • Darlehen eines Familienmitglieds des Gesellschafters eines Unternehmens, es sei denn, sie werden zu normalen Kreditkonditionen vergeben (Datum, Laufzeit, Zinsen usw.).

Die Autoren des Artikels sind Anne-Lise Grandjean, Expertin für luxemburgisches Steuerrecht, und Romain Biron, Experte für französisches Steuerrecht.

 

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PEGGY DAMGÉ
Privatkundenberaterin
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