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Medien

Die Hürden bei der Nachfolgeplanung

Die Banque de Luxembourg geht die Vermögensplanung ganzheitlich an. Dabei berücksichtigen wir auch Themen, die über den rein finanziellen oder steuerlichen Rahmen hinausgehen. Um Sie bei der Beantwortung dieser Fragen zu unterstützen, fassen wir die fünf häufigsten psychologischen Hemmnisse (oder „Syndrome“) für die übertragenden Parteien zusammen und analysieren, wie man sie überwinden kann.

Der Inhalt dieses Artikels richtet sich an Personen mit Wohnsitz in Luxemburg.
Der Inhalt dieses Artikels richtet sich an Personen mit Wohnsitz in Belgien.

Hemmnisse

Durch teilweise Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten können Sie gewissen Konflikten zwischen den Erben zuvorkommen und die Erbschaftssteuer verringern. Gleichzeitig verringert sich aber das Vermögen der übertragenden Person. Die damit verbundenen Gefühle stellen unter Umständen eine Art psychologische Hemmschwelle für die Erstellung eines Vermögensübertragungsplans dar.

Diese verschiedenen Hemmschwellen werden allgemein als Syndrome bezeichnet. Nachstehend sind die fünf häufigsten Syndrome der übertragenden Parteien aufgeführt und wir erläutern, wie man sie überwinden kann.

Fünf Syndrome, die berücksichtigt werden sollten

Sportwagen-Syndrom

Müßiggang-Syndrom

Schwiegerfamilien-Syndrom

Armuts-Syndrom

Familienvater-Syndrom

Das Sportwagen-Syndrom

 

Der Sportwagen ist in diesem Fall ein Symbol für Erben, die zu einem verschwenderischen Lebensstil neigen. Viele Eltern befürchten, ihre Ersparnisse könnten für Luxusobjekte und andere teure Dinge quasi verpulvert werden.

Wie kann die Verschwendung des Familienvermögens durch Erben rechtlich verhindert werden?

  • Eine Schenkung mit Auflagen (unter anderem eine Unveräußerlichkeitsklausel) ist eine Möglichkeit. Dabei verpflichtet sich die Partei, die die Schenkung erhält, die geschenkten Vermögensgegenstände bis zum Tod der schenkenden Person nicht ohne deren Einwilligung zu veräußern.
  • Nießbrauchsrecht zu Gunsten der schenkenden Person Dabei muss die Schenkung notariell beglaubigt werden und es fallen zwingend Schenkungssteuern an.
  • Eine Lebensversicherung für zusätzliche Sicherheit – dabei wird die schenkende Partei als begünstigte Person (die dies annimmt) eingetragen.
  • Zu guter Letzt bildet die Gründung einer „Société Simple“ (einfache Personengesellschaft nach belgischem Recht), bei der die Geschäftsführung ausschließlich bei der schenkenden Person liegt, den größten Schutz gegen die verschwenderische Nutzung von Erträgen einer Schenkung.
  • Zu guter Letzt bildet die Gründung einer „Société Civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach luxemburgischem Recht), bei der die Geschäftsführung ausschließlich bei der schenkenden Person liegt, den größten Schutz gegen die verschwenderische Nutzung von Erträgen einer Schenkung.

Müssiggang-Syndrom

 

Das zweite Hindernis, das einer Vermögensregelung oft entgegensteht, ist die Furcht, dass die Kinder durch eine Schenkung durch das leicht verfügbare Geld antriebslos werden und jegliche beruflichen Ambitionen verlieren.

Wie kann man dem rechtlich einen Riegel vorschieben?

  • Man kann die Übertragung an die erbende Person aufschieben (und eventuell eine Versicherung für den Fall des plötzlichen Ablebens abschließen), oder bestimmen, dass die Person erst zu einem späteren Zeitpunkt frei über die Schenkung verfügen kann. Diese zeitlich verzögerte Verfügbarkeit kann man durch Sperrmechanismen wie ein Nießbrauchsrecht, den Abschluss einer Lebensversicherung mit Begünstigten-Klausel zugunsten der schenkenden Person oder auch die Errichtung einer Société Simple oder einer Privatstiftung erreichen, in deren Statuten eine Ausschüttung zu einem späteren Zeitpunkt festgeschrieben ist.
  • Man kann die Übertragung an die erbende Person aufschieben (und eventuell eine Versicherung für den Fall des plötzlichen Ablebens abschließen), oder bestimmen, dass die Person erst zu einem späteren Zeitpunkt frei über die Schenkung verfügen kann. Diese zeitlich verzögerte Verfügbarkeit kann man durch Sperrmechanismen wie ein Nießbrauchsrecht, den Abschluss einer Lebensversicherung mit Begünstigten-Klausel zugunsten der schenkenden Person oder auch die Errichtung einer Société Civile oder einer Stiftung oder ähnlichen Struktur erreichen, in deren Statuten eine Ausschüttung zu einem späteren Zeitpunkt festgeschrieben ist.
  • Übertragung in mehreren Schritten: Dabei kann man das Verhältnis der Erben zu Geld beurteilen und dann die Modalitäten für die Übertragung seines Vermögens entsprechend anpassen.

Schwiegerfamilien-Syndrom

 

Diese Angst ist bei Eltern wohl am weitesten verbreitet: Sie fürchten, dass die Schwiegersöhne oder -töchter oder deren Familien sich in die eigenen Familienangelegenheiten einmischen oder den Interessen des eigenen Kindes schaden könnten. Zum Schutz der Interessen eigener Kinder erhalten deren Ehepartner keinen Zugriff auf das Familienvermögen, damit die übertragenen Vermögensgegenstände nicht als Sicherheiten für die Gläubiger der Schwiegerkinder eingesetzt werden können.

Zum Schutz der Interessen eigener Kinder erhalten deren Ehepartner keinen Zugriff auf das Familienvermögen, damit die übertragenen Vermögensgegenstände nicht als Sicherheiten für die Gläubiger der Schwiegerkinder eingesetzt werden können.

Bei einer Schenkung ist es üblich, eine Klausel einzufügen, laut der die beschenkte Person sich verpflichtet, die durch Schenkung erworbenen Gegenstände nicht in ein gemeinsames Vermögen mit dem Ehepartner zu überführen. Ideal wäre die Ergänzung dieser Klausel durch eine weitere, die – vor allem bei einer Eheschließung mit Gütergemeinschaft – verhindert, dass die Erträge aus den geschenkten Vermögensgegenständen als gemeinsames Gut betrachtet werden.

Vor allem wenn die Übertragung ein Familienunternehmen betrifft können noch detailliertere Regelungen getroffen werden. Gut geeignet sind in dieser Hinsicht eine Anpassung der Satzung zur Einschränkung des Zugriffs von Ehepartnern auf Beteiligungen, eine Aktionärsvereinbarung mit Regelungen für die Zustimmung oder ein Vorkaufsrecht.

Eine Schenkung mit Ad-hoc-Bedingungen wie zum Beispiel einer Rückfallsklausel oder einer „de residuo“-Klausel könnte ebenfalls eine Antwort auf die Bedenken hinsichtlich der Ehepartner darstellen.

Eine Schenkung mit Ad-hoc-Bedingungen wie zum Beispiel einer Rückfallklausel könnte ebenfalls eine Antwort auf die Bedenken hinsichtlich der Ehepartner darstellen.

Armuts-Syndrom

 

Schenkungen im Zuge der Nachfolgeplanung führen zwingend zu einer Verringerung des Vermögens auf Seiten der schenkenden Person. Dadurch kann, durchaus gerechtfertigt, die Angst entstehen, man verfüge unter Umständen nicht mehr über ausreichende Mittel, um seinen Lebensunterhalt bis zum Lebensende zu finanzieren.

Generell ist es nicht empfehlenswert, zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen zu übertragen, sondern man sollte vorsichtigerweise einen Teil des Vermögens für unvorhersehbare Ereignisse zurückhalten.

Wichtig ist dabei vor jeder Schenkung eine äußerst gründliche und sorgfältige Analyse und Bewertung der Beträge, die zur Aufrechterhaltung des eigenen Lebensstils bis zum Lebensende erforderlich sind.

Aber wie kann man den durch die Schenkung eintretenden Vermögensverlust differenzieren?

Klauseln, die der schenkenden Person weiterhin gewisse Einnahmen aus den geschenkten Vermögenswerten ermöglichen, sind das Nießbrauchsrecht und eine Pflicht der beschenkten Person zur Zahlung einer Rente (alternativ und/oder fakultativ) in gewisser Höhe an die schenkende Person.

Zudem kann man in der Schenkungsurkunde oder den Auflagen eine Klausel vorsehen, mit der die beschenkte Person sich verpflichtet, außergewöhnliche Belastungen zu tragen.

Familienvater-Syndrom

 

Allzu häufig organisieren Eltern die Übertragung ihres Vermögens ohne jede Rücksicht auf die Pläne oder Wünsche ihrer Erben, obwohl die in erster Linie davon betroffen sind.

Tatsächlich wollen Eltern oft die absolute Kontrolle über sämtliche Vermögenswerte behalten, deren Übertragung sie organisieren möchten, ohne dabei die besonderen Aspekte ihrer familiären Situation oder die Pläne der Erben zu berücksichtigen.

Wer die Übertragung seines Vermögens ausschließlich an steuerlichen Aspekten ausrichtet, übersieht dabei unter Umständen andere, ebenso wichtige Probleme, die nachträglich nur sehr schwer zu lösen sind.

Daher sollte man sich vor allem die Zeit nehmen, die persönliche und die familiäre und auch die Vermögenssituation, aber auch die Pläne aller Familienmitglieder zu analysieren. Wenn dann die Zeit gekommen ist, die Übertragung des Vermögens zu organisieren, sollten all diese Aspekte zum Tragen kommen.

Unterstützung durch interne und externe Experten

Die Banque de Luxembourg begleitet ihre Kundschaft in den wichtigen Phasen ihres Lebens und kann sie zudem an ihr Netzwerk spezialisierter Fachleute verweisen. Dank dieses umfassenden Instrumentariums an Kompetenzen positioniert sich die Banque de Luxembourg für ihre Kundinnen und Kunden als echte „Partnerin fürs Leben“, die auch für hoch komplexe Fragestellungen persönliche, maßgeschneiderte Lösungen entwickeln kann. So wird etwas mehr Gelassenheit möglich - mitten in einer Welt im Wandel.

 
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Ratschläge zu den Vorteilen einer konzentrierten und wohl überlegten Nachfolgeplanung finden Sie im entsprechenden Artikel.

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