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Wenn Sie eine Immobilie in Frankreich besitzen, sind Sie von der neuen Erklärungspflicht betroffen. Dabei handelt es sich um eine verpflichtende Formalität, die nicht gleichbedeutend mit einer neuen Besteuerung Ihrer Immobilie ist. Allerdings drohen Geldstrafen, wenn Sie die Erklärung nicht im vorgeschriebenen Zeitraum abgeben.

Erklärung für Wohnimmobilien

Die neue, von den französischen Steuerbehörden geforderte verpflichtende Erklärung („GMBI“-Erklärung) tritt an die Stelle der Wohnsteuer für Hauptwohnsitze, die durch das Finanzgesetz von 2020 abgeschafft wurde.

Nach diesem Gesetz müssen Eigentümer von Wohngebäuden eine Erklärung über die Art der Nutzung der Immobilie abgeben. Für als Zweitwohnsitz genutzte Immobilien bleibt die Wohnsteuer allerdings erhalten. Die Angaben in der GMBI-Erklärung dienen gegebenenfalls auch zur Festsetzung und Prüfung einer Leerstandssteuer.

Wer muss die neue Erklärung abgeben?

Betroffen von der Erklärungspflicht sind alle Eigentümer von in Frankreich gelegenen Wohnimmobilien.

Entscheidend sind also die Art der Nutzung der Immobilie und ihre Lage in Frankreich, und zwar:

  • unabhängig vom Steuerwohnsitz des Besitzers: Betroffen sind also auch Personen, die nicht in Frankreichs steueransässig sind;
  • unabhängig davon, ob es sich bei dem Eigentümer um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt.

Betroffen sind auch Unternehmen mit in Frankreich gelegenem Immobilienbesitz, der Wohnzwecken dient, auch wenn der Sitz des Unternehmens außerhalb Frankreichs liegt.

Für den Fall komplexerer Eigentumsverhältnisse sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Bei Eigentümergemeinschaften ist eine gemeinsame Erklärung aller Eigentümer erforderlich. Werden mehrere Erklärungen abgegeben, gilt die jeweils letzte.
  • Werden Nutzungs- und Verfügungsrecht für die betreffende Immobilie aufgespalten, muss die Erklärung vom Nutznießer abgegeben werden.
  • Im Todesfall gilt folgendes:

- Bei bereits abgewickeltem Nachlass muss die Erklärung vom neuen Eigentümer abzugeben.

- Ist die Abwicklung des Nachlasses noch nicht abgeschlossen, kann der Notar eine vorläufige Aktualisierung der Angaben zur Nutzung vornehmen.

  • Wird die Immobilie verkauft, muss die Erklärung vom neuen Besitzer abgegeben werden, sobald der Kauf im Grundbuch eingetragen wurde.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die in der Erklärung zu machende Angaben betreffen die Art der Nutzung und die Identität der Bewohnerinnen und Bewohner.

Wenn Sie die Immobilie selbst nutzen, ist anzugeben, ob diese Ihr Erst- oder Zweitwohnsitz ist oder ob sie leersteht.

Auf welchem Weg kann die Erklärung abgegeben werden? Und welche Fristen sind zu beachten?

Die erste Erklärung muss bis spätestens 30. Juni 2023 auf elektronischem Wege abgegeben werden; als Stichtag zählt der 1. Januar 2023.

Wichtig ist auch, dass bei jeder Änderung der Immobiliennutzung eine erneute Erklärung abzugeben ist. Ändern sich zum Beispiel die zum 1. Januar 2023 gemachten Angaben zum 20. Januar 2024 wegen eines Mieterwechsels, muss bis spätestens 30. Juni 2024 eine neue Erklärung abgegeben werden. Haben sich die Daten seit dem Vorjahr nicht geändert, muss keine erneute Erklärung abgegeben werden.

Unternehmen verfügen in der Regel über einen Online-Zugang und müssen sich zum „GMBI“-Service anmelden.

Es werden keine Formulare in Papierform angeboten. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige keinen Online-Zugang besitzt, muss er sich an sein Finanzamt wenden.

Welche Strafen drohen bei Nichtabgabe der Erklärung?

Wird keine oder eine unrichtige Erklärung abgegeben, droht dem Eigentümer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 150 Euro je betroffener Wohneinheit.

 
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Arnaud da Costa
Tax and Estate Planner
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