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Medien

Besteuerung in Belgien: Die neue Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertpapieren in zehn Punkten

Nachdem sich die belgische Regierung am 30. Juni 2025 auf eine neue Steuer von 10 % auf Kapitalgewinne bei der Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten geeinigt hatte, wurde der entsprechende Gesetzesentwurf Anfang April 2026 vom Parlament verabschiedet.

Dieser Artikel, der sich in erster Linie an in Belgien ansässige Personen richtet, beinhaltet die Antworten auf zehn Fragen hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten dieser neuen Steuer.

1. Worin besteht diese Steuer?

Diese Steuer gilt für Kapitalgewinne, die im Rahmen normaler Vorgänge zur Verwaltung eines Privatvermögens bei der entgeltlichen Veräußerung finanzieller Vermögenswerte unabhängig von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erzielt werden.

2. Wann tritt diese Steuer in Kraft?

Die Steuer gilt für Kapitalgewinne aus finanziellen Vermögenswerten, die ab dem 1. Januar 2026 erzielt werden.

3. Welcher Steuersatz gilt für die Besteuerung von Kapitalgewinnen?

Kapitalgewinne aus finanziellen Vermögenswerten unterliegen einem Steuersatz von 10 %.

4. Wer ist von dieser Steuer betroffen?

Die Kapitalgewinnsteuer gilt für alle in Belgien ansässigen Privatpersonen, die der Besteuerung natürlicher Personen unterliegen, sowie für Rechtsträger, die der Besteuerung für juristische Personen unterliegen (Vereine ohne Gewinnzweck (ASBL), Stiftungen usw.), abgesehen von bestimmten Ausnahmen.

Für nicht in Belgien ansässige natürliche Personen und für Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen (in Belgien ansässig oder nicht) gilt diese Steuer nicht.

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz oder den Vermögenssitz ins Ausland, so kann dies in bestimmten Fällen zu einer Besteuerung in Belgien führen. Diese Situation muss jedoch anhand der gesetzlich festgelegten Bedingungen beurteilt werden.

5. Was versteht man unter „finanziellen Vermögenswerten“?

Der Begriff „finanzielle Vermögenswerte“ umfasst Finanzinstrumente, bestimmte Versicherungsverträge, Krypto-Anlagen und Währungen sowie Edelmetalle wie z. B. Anlagegold.

Unter „Finanzinstrumenten“ sind insbesondere börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, Anleihen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und ETFs (Tracker) zu verstehen. Grundsätzlich bezieht sich dieser Begriff auf alle Wertpapiere, die auf einem Wertpapierkonto deponiert werden können.

Für Lebensversicherungen (Zweig 21, 23 und 26) nach belgischem oder ausländischem Recht gilt diese neue Steuer ebenfalls.

Bestimmte Finanzanlagen, darunter Rentenersparnisse, die Gruppenversicherung und allgemein alle Zusatzrentenprodukte der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Kapitalgewinnsteuer.

6. Wie wird die Steuer auf Kapitalgewinne berechnet?

Die Steuerbemessungsgrundlage der Kapitalgewinnsteuer entspricht der positiven Differenz zwischen dem erhaltenen Preis für die veräußerten finanziellen Vermögenswerte und dem Einstandswert dieser Vermögenswerte. Mögliche Gebühren oder Steuern werden bei der Berechnung des Kapitalgewinns nicht berücksichtigt.

Da der 1. Januar 2026 der Bezugspunkt für die Ermittlung des Kapitalgewinns ist, wird die Portfoliobewertung mit Stand vom 31. Dezember 2025 festgehalten und dient als Grundlage für die Berechnung des Kapitalgewinns. Somit sind historische Kapitalgewinne, die vor diesem Datum liegen, de facto von der Steuer befreit.

Für finanzielle Vermögenswerte, die vor dem 1. Januar 2026 erworben wurden, wird die Kapitalgewinnsteuer auf der Grundlage der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert des Finanzprodukts am 31. Dezember 2025 ermittelt.

Für finanzielle Vermögenswerte, die ab dem 1. Januar 2026 erworben werden, wird die Kapitalgewinnsteuer auf der Grundlage der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis ermittelt.

7. Sind Kapitalverluste absetzbar?

Die im Laufe eines Jahres realisierten Kapitalverluste sind absetzbar und können dazu führen, dass der Betrag in Bezug auf die ausschließlich im selben Jahr realisierten Kapitalgewinne sinkt, sofern dieselbe Anlagekategorie betroffen ist. Sie sind jedoch nicht auf das folgende Steuerjahr übertragbar.

Um die in dem betreffenden Steuerjahr erzielten Kapitalverluste absetzen zu können, muss der Steuerpflichtige sie in seiner Steuererklärung angeben.

8. Wie kann man von der jährlichen Steuerbefreiung profitieren?

Das Gesetz sieht eine Befreiung von der Steuer auf realisierte Kapitalgewinne in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr und Person vor. Diese Befreiung wird jährlich indexiert. Ein Restbetrag aus der ersten Tranche kann bei Nichtnutzung fünf Jahre lang bis in einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr vorgetragen werden; der Betrag der steuerbefreiten ersten Tranche kann somit auf bis zu 15.000 Euro steigen.

Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen.

9. Wie wird die Kapitalgewinnsteuer gezahlt?

Bei Transaktionen ab dem 1. Juni 2026 wird die Kapitalgewinnsteuer grundsätzlich als Quellensteuer von den Finanzvermittlern mit Sitz in Belgien einbehalten (Opt-in).

Für Transaktionen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Mai 2026 erfolgen, hat die Regierung eine Übergangszeit vorgesehen. Während dieses Zeitraums kann der Steuerpflichtige seine Bank ausdrücklich auffordern, einen Betrag in Höhe dieser Steuer einzubehalten und den Erlös an den belgischen Staat abzuführen.

Der Steuerpflichtige kann der Bank auch mitteilen, dass er keine Erhebung der Quellensteuer wünscht und seine Kapitalgewinne selbst über seine jährliche Steuererklärung für natürliche Personen erklären möchte. Für das Jahr 2026 muss diese Wahl innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist getroffen werden (Opt-out).

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, der Steuerbehörde eine Aufstellung der für die behördliche Kontrolle erforderlichen Transaktionen zu übermitteln.

10. Gibt es eine Sonderregelung für Kapitalgewinne aus hohen Beteiligungen?

Für Kapitalgewinne eines Steuerpflichtigen, der eine Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital einer Gesellschaft hält, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Diese gilt für Beteiligungen an allen Arten von Unternehmen, darunter auch Vermögensverwaltungs- und Familienholding-Gesellschaften, und ungeachtet dessen, ob die Anteile börsennotiert sind oder nicht.

Diese Sonderbehandlung sieht eine jährliche Steuerbefreiung für eine erste Tranche in Höhe von einer Million Euro an Kapitalgewinnen vor (jährlich indexiert). Anschließend unterliegen Kapitalgewinne einer progressiven Besteuerung gemäß der nachstehenden Tabelle:

Kapitalgewinn Steuersatz
< 1.000.000 EUR Steuerfreibetrag
1.000.000,01 – 2.500.000 EUR 1,25 %
2.500.000,01 – 5.000.000 EUR 2,5 %
5.000.000,01 – 10.000.000 EUR 5 %
Über 10.000.000 EUR 10 %

Die Zahlung der Steuer auf Kapitalgewinne aus hohen Beteiligungen erfolgt über die jährliche Steuererklärung für natürliche Personen.