Vermögen: Werte weitergeben, Mitsprache behalten?
Beim Thema Vermögensweitergabe geht es nicht nur um Immobilien. Betroffen sein können auch Beteiligungen am Familienunternehmen, eine Kunstsammlung, eine Uhrenkollektion oder eine Fahrzeugsammlung: Wie geht man am besten vor, um solche Vermögenswerte an die Nachfolgergeneration weiterzugeben? Antworten von Christophe Delanghe, Senior Estate Planner bei Banque de Luxembourg Belgium.
Dieser Artikel ist in der Online-Ausgabe der Tageszeitung L‘Echo erschienen.
Was sollte man bedenken, wenn es um die Weitergabe von mobilen Vermögenswerten geht?
„Wichtig ist zunächst einmal, dass eine Vermögensweitergabe nicht isoliert betrachtet werden kann. Wer die Weitergabe seines Vermögens plant, muss immer das gesamte Vermögen im Blick haben, von dem mobile Vermögenswerte nur ein Teil sind. Der erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme, auch verbunden mit der Frage nach aktuellen Eigentumsverhältnissen. In gesetzlicher Hinsicht wird dabei unterschieden, ob man verheiratet ist oder nicht. Manche Güterstandsregelungen sind zwar für den Alltag praktisch, können aber unter steuerlichen Gesichtspunkten von Nachteil sein. Aber natürlich kann ein Ehevertrag abgeändert werden. Man muss nur daran denken, ihn auch hervorzuholen.“
Sehr beliebt sind Schenkungen. Warum?
„Bei mobilen Vermögenswerten ist die Schenkungssteuer deutlich niedriger als die Erbschaftssteuer. In der Generation der Babyboomer haben sich große Vermögenswerte angesammelt. Jetzt möchte diese Generation der nachfolgenden – oder sogar der Generation danach – finanziell unter die Arme greifen. In Flandern zum Beispiel ist eine Schenkung von Großeltern an Enkel in Höhe von bis zu 12.500 Euro schenkungssteuerfrei.“
Kann man eine Schenkung machen, sich aber gleichzeitig die Mitsprache über die Verwendung der Vermögenswerte vorbehalten?
„Man sollte sich immer vor Augen halten: Eine Schenkung ist eine unwiderrufliche Vermögensminderung des Schenkenden. Aber es gibt natürlich Gestaltungsmöglichkeiten: Das geringste Niveau an Kontrolle behält, wer das vollständige Eigentum eines Vermögenswerts verschenkt. Man kann eine Schenkung allerdings auch mit der Auflage verbinden, dass der geschenkte Vermögenswert zurückgefordert werden kann, falls der oder die Beschenkte vor dem Schenkungsgeber verstirbt. Dann kann dieser gegebenenfalls eine erneute Schenkung an die dann nachfolgende Generation vornehmen. So kann vermieden werden, dass der geschenkte Vermögenswert unter die Erbschaftssteuer fällt. Der oder die Schenkende kann auch fordern, dass die beschenkte Person den Vermögenswert als Eigentum behält, d. h. dass dieser nicht in eine eheliche Gemeinschaft eingebracht oder in einen Ausgleich unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern einbezogen werden darf. Zur Absicherung eines unerwarteten Finanzbedarfs kann auch die Zahlung einer Rente von z. B. 3 oder 4 % auf den übertragenen Vermögenswert vorgesehen werden. Nicht zuletzt kann bei einer Schenkung auch gefordert werden, dass der Vermögenswert ohne vorherige Zustimmung des oder der Schenkenden nicht veräußert oder belastet werden darf, um z. B. einen Kredit abzusichern.“
Was hat es mit Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sich?
„In diesem Fall wird das Eigentumsrecht vom Nutzungsrecht getrennt. Für ein Wertpapierdepot heißt das zum Beispiel, dass der Schenkende weiterhin anfallende Zinsen und Dividendenausschüttungen erhält. Das Wertpapierportfolio ist also eine Art Hülle, in der der Schenkende als Nutznießer weiterhin die jeweiligen Bestandteile verwaltet. Er behält die Verwaltung der betroffenen Vermögenswerte also weiterhin in der Hand – solange, bis die nachfolgende Generation herangewachsen ist, um die Zügel selbst zu übernehmen.“
Kann die Kontrolle des Schenkenden noch weitergehen?
„Durchaus. Durch die Gründung einer sogenannten „Société simple“ kann man beispielsweise ein Kontrollgremium schaffen, dessen „Regeln“ in den Statuten frei festlegt werden. Auf diesem Weg können Schenkungsgeber und Schenkungsnehmer das Vermögen als Ganzes gemeinsam verwalten. Als in den Statuten bestimmter Verwalter behält der Familienvorstand weiterhin großen (wenn auch nicht absoluten) Einfluss auf das Vermögen. Bei der jährlichen Hauptversammlung begründet er oder sie die getroffenen Verwaltungsentscheidungen. Auch wir als Bankiers können uns in dieses Instrumentarium einbringen; so kann es ein hervorragender Lernort für die junge Generation sein. Auf dem Papier ist ein solches Unternehmen eine ideale Lösung. Aber man darf nicht vergessen, dass mit ihm – wie bei jeder Gesellschaft – gesetzliche, administrative und Berichtspflichten verbunden sind.

